Was mache ich, wenn mein neues Handy nach der Werbung kaputt geht?
Kurzfassung
Ja, Sie haben wahrscheinlich zusätzliche Rechte durch die Werbeversprechen. Wenn die Werbung eine bestimmte Beschaffenheit des Handys zugesichert hat, können Sie diese Ansprüche als Garantie geltend machen.
Die Situation
Ich wohne in Berlin und habe mir am 15. Januar 2024 bei einem großen Elektronikmarkt ein neues Smartphone für 950 Euro gekauft. In der Werbung, die ich kurz vor dem Kauf im Laden gelesen habe, stand ganz deutlich, dass das Gerät eine besonders hohe Widerstandsfähigkeit gegen Wasser und Staub hat und über zwei Jahre lang einwandfrei funktionieren soll. Jetzt, am 10. März 2024, ist das Display plötzlich ohne äußere Einwirkung flackernd geworden und das Gerät lässt sich kaum noch bedienen. Ich war gestern schon im Laden, aber der Verkäufer meinte nur, dass das mein Pech sei und die normale Gewährleistung nach dem Kauf schwierig sei, weil das Gerät ja nicht komplett Schrott ist. Er hat aber auch nichts zu der speziellen Zusage in der Werbung gesagt. Ich habe das Handy nie fallen gelassen oder es unter Wasser gehalten. Ich bin mir jetzt total unsicher, ob ich einfach nur die normalen Rechte gegen den Händler habe oder ob ich mich auf das verlassen kann, was in dieser Werbung stand, weil dort ja versprochen wurde, dass das Gerät eine bestimmte Beschaffenheit behält. Habe ich durch diese Werbeversprechen jetzt extra Rechte, um ein neues Gerät oder mein Geld zurückzubekommen?
Ausführliche Analyse
In Ihrem Fall ist entscheidend, ob die Werbung im Elektronikmarkt als eine sogenannte Garantie einzustufen ist. Eine Garantie ist ein freiwilliges Versprechen, dass ein Produkt eine bestimmte Qualität oder Haltbarkeit hat.
Das Gesetz besagt, dass wenn ein Verkäufer oder Hersteller in einer "einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war"[1] bestimmte Eigenschaften zusagt, dies eine Garantie begründen kann. Da in der Werbung ausdrücklich stand, dass das Gerät zwei Jahre lang einwandfrei funktionieren soll, handelt es sich hierbei um eine sogenannte Haltbarkeitsgarantie. Das bedeutet, dass der Anbieter dafür bürgt, dass das Gerät über diesen Zeitraum eine bestimmte Qualität behält.
Wenn die Sache nicht die versprochene Qualität hat, stehen Ihnen zusätzliche Rechte zu. Das Gesetz sieht vor: "stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen, der die Garantie gegeben hat"[1]. Das heißt, Sie haben nicht nur die normalen gesetzlichen Mängelrechte gegen den Händler, sondern können sich auch direkt auf das Versprechen in der Werbung berufen.
Besonders wichtig für Sie ist: "Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält... wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet"[1]. Da Ihr Display am 10. März 2024 flackert – also weit innerhalb der versprochenen zwei Jahre – wird gesetzlich vermutet, dass dies ein Garantiefall ist.
Ein Problem könnte entstehen, wenn der Verkäufer behauptet, Sie hätten den Mangel schon beim Kauf gekannt. Die Rechte sind jedoch ausgeschlossen, "wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt"[2]. Da das Display aber erst jetzt flackert, trifft dies auf Sie nicht zu.
Bitte beachten Sie, dass neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch spezifische Verbraucherschutzrichtlinien oder lokale Regelungen gelten können.
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Kaufrecht und Verbraucherverträge, §§ 312–312k, 433–480) § § 443 BGB — Garantie
"Geht der Verkäufer... in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung... die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern... falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist... die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Kaufrecht und Verbraucherverträge, §§ 312–312k, 433–480) § § 442 BGB — Kenntnis des Käufers
"Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
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