Wie lange bleiben Infos über meine alte Abschiebung in der Akte?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Aufenthaltsrecht und Migration • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 31. Oktober 2026

Kurzfassung

Es kommt darauf an, ob die Abschiebung tatsächlich vollzogen wurde oder nur angeordnet war. Wenn eine Abschiebung stattgefunden hat, müssen die Daten zehn Jahre nach Ablauf der entsprechenden Frist gelöscht werden.

Die Situation

Ich brauche dringend Hilfe bei einer Sache, die mich total belastet. Ich lebe jetzt seit etwa sechs Jahren wieder in Deutschland und versuche, hier endlich sesshaft zu werden. Vor genau acht Jahren, im Sommer 2016, gab es damals einen riesigen Ärger mit der Ausländerbehörde in Berlin, was am Ende dazu führte, dass eine Abschiebung angeordnet wurde. Zum Glück konnte das damals durch einen Fehler im Verfahren noch gestoppt werden, aber die Information, dass ich ausgewiesen werden sollte, steht jetzt wohl irgendwo in den Systemen der Behörden drin. Letzte Woche war ich bei einem Termin für die Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis und der Sachbearbeiter meinte ganz beiläufig, dass er in meinen alten Unterlagen gesehen hat, dass es damals Probleme wegen einer drohenden Abschiebung gab. Das hat mich total verunsichert, weil ich mich seit Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen habe. Ich habe schon versucht, bei der Behörde anzurufen, um zu fragen, ob man das nicht einfach aus dem System löschen kann, aber am Telefon wurde ich nur vertröstet. Ich möchte jetzt wissen, wie lange diese negativen Einträge über die damalige Abschiebung überhaupt noch gespeichert werden dürfen und ob es eine Regel gibt, nach der die Daten nach einer gewissen Zeit automatisch gelöscht werden müssen, damit sie mir nicht mehr bei neuen Anträgen im Weg stehen.

Ausführliche Analyse

Ob die Informationen über Ihren Vorfall im Sommer 2016 gelöscht werden müssen, hängt entscheidend davon ab, ob die Abschiebung tatsächlich durchgeführt wurde oder ob es nur bei einer Anordnung blieb.

Das Gesetz regelt die Speicherung und Löschung von Daten in § 91 AufenthG. Dort heißt es: "Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sind zehn Jahre nach Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist zu löschen"[1]. Das bedeutet, dass die Behörden nicht unbegrenzt Informationen über eine vollzogene Abschiebung aufbewahren dürfen. Die Frist von zehn Jahren beginnt erst zu laufen, wenn die Frist für ein etwaiges Einreise- und Aufenthaltsverbot abgelaufen ist[1].

In Ihrem Fall ist wichtig zu klären, was genau im System steht. Wenn die Abschiebung damals gestoppt wurde und Sie nie abgeschoben wurden, handelt es sich möglicherweise nur um eine "Abschiebungsanordnung". Das Gesetz sieht vor, dass Daten auch früher gelöscht werden müssen, "soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen"[1]. Wenn die Informationen also für Ihre aktuelle Entscheidung zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine Rolle mehr spielen dürfen, besteht ein Anspruch auf Löschung.

Zudem müssen Mitteilungen, die für eine aktuelle Entscheidung "unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können", unverzüglich vernichtet werden[1]. Da Sie seit sechs Jahren ohne Probleme hier leben, könnte man argumentieren, dass der Vorfall von 2016 für Ihre aktuelle Zuverlässigkeit nicht mehr maßgeblich ist.

Es bleibt jedoch unklar, ob die Behörde die Daten unter einer anderen Kategorie (z. B. als bloße Information über ein Verfahren) speichert, die nicht direkt unter die zehnjährige Löschfrist für vollzogene Abschiebungen fällt.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Aufenthaltsgesetz § § 91 AufenthG 2004 — Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
"Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sind zehn Jahre nach Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist zu löschen."
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Rechtsquelle: Aufenthaltsgesetz § § 91 AufenthG 2004 — Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
"Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen."
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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