Darf die Antidiskriminierungsstelle meine geheimen Infos vor Gericht behalten?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 31. Oktober 2026

Kurzfassung

Ja, Ihre Informationen sind weitgehend geschützt. Die Mitarbeiter der Antidiskriminierungsstelle dürfen sich weigern, vor Gericht über Ihre vertraulichen Details auszusagen oder Ihre Akten herauszugeben.

Die Situation

Ich lebe in Deutschland und habe mich vor etwa drei Monaten bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gemeldet. Ich wurde bei meinem letzten Job in Berlin massiv wegen meiner Herkunft schikaniert und habe dort alles ganz genau dokumentiert. Ich habe der zuständigen Stelle im Januar alle Details, E-Mails und Namen meiner ehemaligen Vorgesetzten anvertraut, um Hilfe zu bekommen. Jetzt gibt es aber einen rechtlichen Streit mit meinem alten Arbeitgeber, und es geht vor einem Gericht um Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro. Mein Anwalt meinte jetzt, dass die Gegenseite eventuell versuchen könnte, die Mitarbeiter der Antidiskriminierungsstelle als Zeugen vorzuladen oder sogar die Akten einzufordern, die ich dort abgegeben habe, um meine Behauptungen zu prüfen. Ich habe große Angst, dass meine privaten Details und die vertraulichen Berichte, die ich dort geschrieben habe, plötzlich öffentlich in einem Gerichtssaal landen oder der Gegenseite in die Hände fallen. Ich wollte schon wissen, ob die Leute dort einfach alles sagen müssen, wenn ein Richter danach fragt, oder ob meine Informationen dort wirklich sicher sind und die Beamten sich weigern dürfen, über meine Geschichte auszusagen?

Ausführliche Analyse

Sie müssen sich keine Sorgen machen, dass Ihre privaten Details und E-Mails einfach so im Gerichtssaal landen. Das Gesetz bietet Ihnen einen starken Schutz durch das sogenannte Zeugnisverweigerungsrecht. Das bedeutet, dass Personen, die in einer bestimmten offiziellen Funktion arbeiten, nicht verpflichtet sind, vor Gericht über vertrauliche Informationen auszusagen, die ihnen im Rahmen ihrer Arbeit anvertraut wurden.

Konkret bedeutet das für Ihren Fall: Die Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist berechtigt, "über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern"[1]. Das heißt, die Leitung darf schweigen, wenn es um die Details Ihrer Schikane in Berlin geht. Wenn dieses Recht greift, darf die Gegenseite oder das Gericht auch nicht einfach Ihre Akten oder die von Ihnen eingereichten E-Mails fordern, denn "Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht ... reicht, darf von ihr oder ihm nicht gefordert werden, Akten oder andere Dokumente vorzulegen oder herauszugeben"[1].

Dieser Schutz gilt nicht nur für die Leitung, sondern auch für die Mitarbeiter, denen diese Aufgabe übertragen wurde[1]. Zudem besteht eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht. Die Beauftragte muss über Angelegenheiten, die ihr im Amt bekannt werden, "Verschwiegenheit zu bewahren"[2]. Eine Aussage vor Gericht ist in solchen Fällen nur erlaubt, wenn die amtierende Beauftragte dies ausdrücklich genehmigt hat[2].

Es gibt jedoch eine kleine Unsicherheit: Ob das Zeugnisverweigerungsrecht in Ihrem spezifischen Prozess vollumfänglich greift, hängt davon ab, ob die Informationen als solche gelten, die der Leitung direkt anvertraut wurden oder ob die Mitarbeiter im Rahmen ihrer normalen Bürotätigkeit damit in Kontakt kamen. Die Entscheidung über die Ausübung dieses Rechts liegt jedoch bei der Leitung[1].

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § § 26f AGG — Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
"Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung reicht, darf von ihr oder ihm nicht gefordert werden, Akten oder andere Dokumente vorzulegen oder herauszugeben."
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Rechtsquelle: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § § 26e AGG — Verschwiegenheitspflicht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
"Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist verpflichtet, über die Angelegenheiten, die ihr oder ihm im Amt oder während einer anschließenden Geschäftsführung bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren."
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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