Kann ich meinen Online-Sparplan bei der Bank auch nach ein paar Monaten noch widerrufen?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Österreich • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Konsumentenschutzrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 24. Oktober 2026

Kurzfassung

Nein, ein Widerruf für die monatlichen Einzahlungen ist nicht möglich. Das Widerrufsrecht bezieht sich bei einem Sparplan nur auf die ursprüngliche Grundvereinbarung, die Sie bereits im Oktober abgeschlossen haben.

Die Situation

Servus, ich brauch bitte mal Hilfe bei einer Sache mit meiner Bank hier in Österreich. Ich hab vor etwa vier Monaten, so Ende Oktober, online einen Sparplan abgeschlossen, bei dem ich monatlich fix 150 Euro einzahle. Das Ganze läuft über eine App, also komplett ohne dass ich jemanden persönlich getroffen hab. Am Anfang war alles super, aber jetzt hab ich gemerkt, dass die Gebühren für die Verwaltung doch höher sind, als ich mir das vorgestellt hab. Ich hab schon versucht, mit dem Kundenservice zu telefonieren, aber die haben mich nur vertröstet und gesagt, dass der Vertrag ja schon seit ein paar Monaten läuft und man da nichts mehr machen kann. Jetzt frag ich mich, wie das rechtlich ausschaut: Gilt mein Recht auf Widerruf nur für den allerersten Abschluss im Oktober, oder kann ich das für die laufenden monatlichen Einzahlungen, die ja quasi eine Fortsetzung von dem Ganzen sind, auch noch rückgängig machen? Also geht sich das mit dem Rücktritt nur für den Hauptvertrag aus oder hab ich bei den einzelnen monatlichen Überweisungen auch noch eine Chance, wenn ich das jetzt beenden will?

Ausführliche Analyse

In Ihrem Fall handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag (ein Vertrag, der ohne physische Anwesenheit, zum Beispiel über eine App, abgeschlossen wurde) über Finanzdienstleistungen[2]. Da Sie den Sparplan im Oktober abgeschlossen haben, ist die Frist für den Widerruf der ursprünglichen Vereinbarung höchstwahrscheinlich bereits abgelaufen.

Das Gesetz unterscheidet zwischen der Hauptvereinbarung und den darauf folgenden Leistungen. Für Verträge, die eine "Grundvereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschließenden Reihe von zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art umfassen", gelten die Bestimmungen zum Widerruf nur für die Grundvereinbarung[1]. Das bedeutet: Das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen (der Widerruf), bezieht sich rechtlich nur auf den ersten Abschluss im Oktober. Die monatlichen Einzahlungen von 150 Euro werden rechtlich als Teil dieser einen Grundvereinbarung gesehen und nicht als neue, einzelne Verträge, die Sie jedes Mal neu widerrufen könnten.

Da Sie den Vertrag bereits vor etwa vier Monaten abgeschlossen haben, ist die gesetzliche Widerrufsfrist für die Grundvereinbarung verstrichen. Die Bank hat also recht, wenn sie sagt, dass man für den Hauptvertrag nichts mehr machen kann. Ein Widerruf der einzelnen monatlichen Überweisungen ist gesetzlich nicht vorgesehen, da diese nur die Fortführung des bereits bestehenden Sparplans sind.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 1a — Geltungsbereich für Finanzdienstleistungen
"Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine Grundvereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschließenden Reihe von zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art umfassen, gelten die in Abs. 1 genannten Bestimmungen nur für die Grundvereinbarung."
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Rechtsquelle: Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 1 — Geltungsbereich
"Dieses Bundesgesetz gilt für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmern und Verbrauchern"
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Die Informationen auf LawAsked stellen keine Rechtsberatung dar und begründen kein Mandatsverhältnis. Wenn Sie rechtliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt in Ihrem Rechtsgebiet.

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