Darf ich als Beamtin Karenz nehmen, wenn mein Antrag auf Teilzeit abgelehnt wurde?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Österreich • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 3. November 2026

Kurzfassung

Ja, Sie können als Beamtin statt der abgelehnten Teilzeit direkt Karenz (eine befristete Freistellung von der Arbeit) in Anspruch nehmen. Dies ist möglich, wenn Ihr Antrag auf Teilzeitbeschäftigung rechtskräftig abgelehnt wurde.

Die Situation

Ich bin im öffentlichen Dienst in Niederösterreich als Beamtin angestellt und erwarte im kommenden Monat mein erstes Kind. Da ich mir nach der Geburt mehr Zeit für mein Baby wünschen möchte, aber auch langsam wieder einsteigen will, habe ich vor zwei Monaten einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt. Ich wollte die Stunden reduzieren, um die Betreuung zu organisieren. Leider habe ich letzte Woche die offizielle Ablehnung von meiner Dienstbehörde erhalten, weil sie behauptet haben, dass der Dienstbetrieb durch meine Reduzierung zu sehr gestört würde. Ich habe bereits versucht, in einem persönlichen Gespräch mit meiner Vorgesetzten eine Lösung zu finden, aber sie blieb hartnäckig bei der Ablehnung. Jetzt bin ich total verunsichert, wie es weitergeht. Wenn ich jetzt nicht in Teilzeit arbeiten darf, habe ich die Option, stattdessen direkt die Karenz zu nehmen? Ich weiß nicht, ob ich das einfach so entscheiden kann oder ob ich dafür einen neuen Antrag stellen muss. Außerdem frage ich mich, wie viel Zeit ich mir jetzt genau nehmen darf, wenn die Ablehnung der Teilzeit nun endgültig ist. Muss ich das innerhalb einer bestimmten Frist melden, damit das rechtlich auch wirklich gilt?

Ausführliche Analyse

Da Ihre Dienstbehörde Ihren Antrag auf Teilzeitbeschäftigung mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Dienstbetrieb gestört würde, haben Sie eine gesetzliche Alternative. Als Beamtin können Sie anstelle der gewünschten Teilzeit die Karenz wählen. Die Karenz ist eine gesetzlich geregelte Zeit, in der Sie ohne Arbeit zu Hause bleiben können, um Ihr Kind zu betreuen.

Das Gesetz sieht hierfür eine klare Regelung vor. Es heißt: "bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde gemäß Abs. 8 Z 3 die Dienstnehmerin an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Bescheiderlassung Karenz beanspruchen kann"[1]. Das bedeutet, dass Sie die Karenz als Ersatz für die nicht genehmigte Teilzeit nutzen dürfen.

Es gibt jedoch eine sehr wichtige Frist, die Sie beachten müssen. Sobald die Ablehnung Ihres Teilzeitantrags rechtskräftig ist (das heißt, wenn keine rechtlichen Mittel mehr dagegen eingelegt werden können), müssen Sie dies Ihrer Behörde melden. Das Gesetz schreibt vor: "Wurde die Teilzeitbeschäftigung rechtskräftig abgelehnt, kann die Beamtin binnen einer Woche nach Rechtskraft bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zu den in § 15 Abs. 1, 1a und 3a und § 15a Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt"[1]. Sie haben also nur eine Woche Zeit nach dem Zeitpunkt, an dem die Ablehnung endgültig ist, um Ihren Wunsch nach Karenz offiziell zu erklären.

Wie lange Sie die Karenz nehmen können, richtet sich nach den allgemeinen Fristen für die Elternteilzeit. Sie können die Karenz so lange beanspruchen, wie es die gesetzlichen Höchstgrenzen für die Betreuung Ihres Kindes erlauben[1].

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Mutterschutzgesetz 1979 § Mutterschutzgesetz 1979 § 23 — § 23
"bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde gemäß Abs. 8 Z 3 die Dienstnehmerin an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Bescheiderlassung Karenz beanspruchen kann. Wurde die Teilzeitbeschäftigung rechtskräftig abgelehnt, kann die Beamtin binnen einer Woche nach Rechtskraft bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zu den in § 15 Abs. 1, 1a und 3a und § 15a Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt."
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Rechtsquelle: Väter-Karenzgesetz § Väter-Karenzgesetz § 9 — Spätere Geltendmachung der Karenz
"Lehnt der Arbeitgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zu den in § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen."
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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