Darf ich als Vater auch noch später in Teilzeit gehen, wenn ich die normale Elternteilzeit schon genutzt habe?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Österreich • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 2. November 2026

Kurzfassung

Ja, Sie können auch nach der offiziellen Elternteilzeit noch eine Reduzierung Ihrer Arbeitszeit vereinbaren. Solange Ihr Kind noch nicht acht Jahre alt ist, haben Sie die Möglichkeit, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen.

Die Situation

Servus, ich brauche mal einen Rat. Ich wohne in Wien und bin vor zwei Jahren Vater geworden. Während der ersten Monate nach der Geburt habe ich meine normale Elternteilzeit schon voll ausgenutzt, um zu Hause zu sein. Jetzt ist mein Kind schon fast drei Jahre alt und ich arbeite wieder voll in meinem Job in einer Marketingagentur. Meine Frau arbeitet aber momentan auch nur in Teilzeit, und wir merken langsam, dass es mit der Kinderbetreuung immer stressiger wird, wenn ich fünf Tage die Woche voll im Büro stehe. Ich würde eigentlich gern meine Arbeitszeit reduzieren, damit ich zum Beispiel jeden Nachmittag früher gehen kann, um mit dem Kleinen etwas zu unternehmen. Ich habe schon mal vorsichtig bei meinem Chef nachgefragt, aber er meinte nur, dass das nach der offiziellen Elternteilzeit eigentlich nicht mehr geht, weil ich ja schon meinen Anspruch verbraucht habe. Ich würde meine Stunden gerne um etwa 25 Prozent reduzieren, also auf ca. 30 Stunden pro Woche, damit ich mehr Zeit für die Familie habe. Das Kind ist ja noch weit weg von der Schule. Kann ich trotzdem noch mit meinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über weniger Arbeitsstunden treffen, auch wenn ich die gesetzliche Elternteilzeit schon hinter mir habe? Geht das auch noch, wenn das Kind schon älter ist?

Ausführliche Analyse

Die Aussage Ihres Chefs ist rechtlich nicht korrekt. Auch wenn Sie Ihren gesetzlichen Anspruch auf die reguläre Elternteilzeit bereits ausgeschöpft haben, gibt es eine weitere Möglichkeit für eine Arbeitszeitreduzierung.

Laut Gesetz kann ein Arbeitnehmer, der seinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bereits genutzt hat, eine sogenannte vereinbarte Teilzeitbeschäftigung mit dem Arbeitgeber treffen[1]. Das bedeutet, dass Sie und Ihr Chef eine neue Regelung für weniger Arbeitsstunden aushandeln können, auch wenn kein automatischer gesetzlicher Anspruch mehr besteht.

Für Ihre Situation bedeutet das: Da Ihr Kind erst fast drei Jahre alt ist, befinden Sie sich noch weit innerhalb des Zeitrahmens. Das Gesetz besagt, dass dies "im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes" möglich ist[1]. Das ist die Frist, bis zu der Sie diese Vereinbarung treffen können.

Damit diese Vereinbarung gültig ist, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Die wöchentliche Arbeitszeit muss um mindestens 20 % reduziert werden und darf nicht weniger als zwölf Stunden pro Woche betragen[1]. Da Sie Ihre Stunden um etwa 25 Prozent reduzieren möchten (auf ca. 30 Stunden), erfüllen Sie diese Vorgabe genau.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Da Ihr Kind noch unter acht Jahre alt ist, haben Sie die rechtliche Grundlage, eine solche Vereinbarung über die Arbeitszeit zu treffen, selbst wenn die ursprüngliche Elternteilzeit bereits vorbei ist[1]. Bitte beachten Sie, dass die Details wie der genaue Beginn und die Lage der Arbeitszeit mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden müssen[1].

Zusätzlich können landesrechtliche Regelungen oder spezifische Betriebsvereinbarungen in Ihrem Unternehmen weitere Details oder zusätzliche Rechte regeln.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Väter-Karenzgesetz § Väter-Karenzgesetz § 8a — Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
"Der Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 1 oder 4 oder diesen Anspruch bereits ausgeschöpft hat, kann mit dem Arbeitgeber im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet"
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Rechtsquelle: Väter-Karenzgesetz § Väter-Karenzgesetz § 8 — Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
"Der Arbeitnehmer hat im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von höchstens sieben Jahren."
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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