Darf ich als Schulleiter in Österreich trotzdem Vaterschaftsurlaub nehmen?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Österreich • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 1. November 2026

Kurzfassung

Es kommt darauf an, ob Ihre Position als Schulleiter unter die gesetzlichen Ausnahmen für Leitungsfunktionen fällt. Wenn Sie eine der im Gesetz genannten Leitungsfunktionen ausüben, gelten für Sie andere Regeln als für normale Lehrer.

Die Situation

Ich bin in Niederösterreich als Schulleiter an einer staatlichen Schule tätig und habe vor zwei Monaten erfahren, dass wir Nachwuchs bekommen. Mein Partner und ich planen fest ein, dass ich nach der Geburt meines Kindes im kommenden Herbst für einige Wochen zu Hause bleibe, um mich um das Baby zu kümmern. Ich habe mich schon ein bisschen schlau gemacht, aber jetzt bin ich total verunsichert. In der Schule wurde neulich beim Lehrerkonferenz-Treffen darüber gesprochen, dass es für bestimmte Positionen im Bildungsbereich wohl andere Regeln gibt, wenn es um die Auszeiten für Väter geht. Da ich ja die Leitung der Schule übernehme und somit eine leitende Funktion habe, weiß ich einfach nicht, ob ich die gleichen Rechte habe wie die anderen Lehrer an meiner Schule. Ich habe bereits mit meinem Dienstgeber gesprochen, aber die Antwort war sehr schwammig und meinte nur, dass das bei Führungspositionen kompliziert sein kann. Ich möchte genau wissen, ob ich als Schulleiter in Niederösterreich denselben Anspruch auf die Vaterschaftsfreistellung habe wie ein normaler Lehrer ohne Leitungsfunktion oder ob mir das aufgrund meiner Position rechtlich verweigert werden kann. Gibt es für Leute in meiner speziellen Rolle Ausnahmen?

Ausführliche Analyse

In Ihrer Situation als Schulleiter in Niederösterreich ist die entscheidende Frage, ob Sie rechtlich als Inhaber einer speziellen Leitungsfunktion gelten. Das Väter-Karenzgesetz sieht für bestimmte Gruppen von Lehrkräften Ausnahmen vor.

Das Gesetz besagt, dass bestimmte Regelungen "auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979... angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind... nicht anzuwenden"[1] sind. Das bedeutet, dass für Personen in Führungspositionen oder im Schulaufsichtsdienst die Standardregeln der Vaterschaftsfreistellung (die sogenannte § 7b Abs. 2 Regelung) nicht gelten[1]. Da Sie die Leitung der Schule übernehmen, könnte Ihre Position genau unter diese Ausnahme fallen.

Ob Sie also denselben Anspruch haben wie Ihre Kollegen ohne Leitungsfunktion, hängt davon ab, ob Ihre spezifische Stelle als eine der im Gesetz genannten Leitungsfunktionen eingestuft wird. Das Gesetz nennt hierfür verschiedene Verweise auf Landesgesetze (wie das LDG 1984 oder das LLDG 1985), die bestimmen, welche Funktionen ausgeschlossen sind.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Schutz vor Kündigung. Falls Sie das Gefühl haben, dass man Ihnen die Freistellung verweigert oder Ihnen gekündigt wird, weil Sie die Karenz in Anspruch nehmen wollen, gilt eine besondere Regelung: "Ist der Bedienstete der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist"[2]. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber beweisen muss, dass eine Kündigung nichts mit Ihrem Wunsch nach Vaterschaftsurlaub zu tun hat[2].

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu den Bundesgesetzen auch landesspezifische Regelungen für das Bildungswesen in Niederösterreich relevant sein können.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Väter-Karenzgesetz § Väter-Karenzgesetz § 10 — § 10
"§ 7b Abs. 2 ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979... angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind... nicht anzuwenden"
Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Väter-Karenzgesetz § Väter-Karenzgesetz § 10 — § 10
"Ist der Bedienstete der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist"
Amtlichen Gesetzestext ansehen →

Wichtiger rechtlicher Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Die Informationen auf LawAsked stellen keine Rechtsberatung dar und begründen kein Mandatsverhältnis. Wenn Sie rechtliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt in Ihrem Rechtsgebiet.

Sie haben eine ähnliche Situation?

Fragen Sie die App „AI Lawyer“ zu Ihrem konkreten Fall.

Verwandte Fragen