Kann ich Geld bekommen, wenn ich bei der Arbeit wegen meiner Herkunft benachteiligt wurde?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Österreich • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 31. Oktober 2026

Kurzfassung

Ja, Sie haben unter Umständen Anspruch auf Geld, wenn Sie wegen Ihrer Herkunft bei der Beförderung benachteiligt wurden. Sie können sowohl den entgangenen finanziellen Vorteil als auch eine Entschädigung für Ihre psychische Belastung fordern.

Die Situation

Ich arbeite seit etwa zwei Jahren in einem großen Betrieb in Wien und habe mich eigentlich immer gut integriert. Seit Anfang letzten Jahres, also seit etwa 14 Monaten, merke ich aber, dass mein Chef mich ganz anders behandelt als meine Kollegen. Letzten Monat, am 15. Oktober, wurde eine Stelle für eine Teamleitung ausgeschrieben. Ich habe mich beworben, weil ich die nötige Erfahrung habe, aber die Stelle wurde stattdessen an einen neuen Kollegen gegeben, der erst seit drei Monaten da ist und weniger Qualifikationen hat. Als ich meinen Chef darauf angesprochen habe, meinte er nur ganz abfällig, dass er jemanden sucht, der 'besser in unser Team passt' und 'weniger kulturelle Unterschiede' mitbringt. Das hat mich extrem verletzt und ich fühle mich seitdem in der Firma total unsicher und unwohl. Ich habe schon versucht, das Gespräch mit der Personalabteilung zu suchen, aber die haben mich einfach nur abgewimmelt und gesagt, das sei eine Managemententscheidung. Jetzt frage ich mich, ob ich für diese psychische Belastung und den entgangenen Aufstieg eigentlich eine finanzielle Entschädigung fordern kann oder ob ich da einfach ohne Möglichkeiten dastehe, weil ich es nicht schwarz auf weiß beweisen kann, außer durch das, was er gesagt hat.

Ausführliche Analyse

In Ihrer Situation, in der Sie bei der Besetzung der Teamleitung am 15. Oktober aufgrund von Aussagen über 'kulturelle Unterschiede' übergangen wurden, greift das Gleichbehandlungsgesetz. Wenn eine Diskriminierung vorliegt, haben Sie zwei Arten von Ansprüchen: den Ersatz des Vermögensschadens (das Geld, das Sie durch die höhere Stelle verloren haben) und eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung (Geld für die psychische Belastung und das Unwohlsein)[1].

Das Gesetz besagt konkret: "Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ... hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung"[1]. Das bedeutet, dass Sie nicht nur für den finanziellen Nachteil entschädigt werden, sondern auch für das Leid, das Ihnen durch die Diskriminierung zugefügt wurde.

Ein wichtiger Punkt ist die Beweislast. Sie müssen die Diskriminierung nicht lückenlos beweisen, sondern nur "glaubhaft machen"[1]. Das bedeutet, Sie müssen die Situation so schildern, dass sie für einen Außenstehenden plausibel erscheint. Sobald Sie dies getan haben, dreht sich der Spieß um: Ihr Arbeitgeber muss dann beweisen, dass die Entscheidung für den neuen Kollegen ein anderes, sachliches Motiv hatte und nicht die Herkunft[1].

Da Sie wegen der Nicht-Beförderung einen Karriereknick erlitten haben, ist auch § 12 relevant, der besagt: "Ist ein/e Arbeitnehmer/in wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ... nicht beruflich aufgestiegen, so ist der/die Arbeitgeber/in ... zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet"[2].

Es bleibt jedoch unsicher, ob Ihre Schilderung der Aussagen des Chefs vor Gericht als ausreichender Beweis für eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft gewertet wird, da es keine schriftlichen Belege gibt.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Gleichbehandlungsgesetz § Gleichbehandlungsgesetz § 38 — Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
"Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ... hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung."
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Rechtsquelle: Gleichbehandlungsgesetz § Gleichbehandlungsgesetz § 12 — Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
"Ist ein/e Arbeitnehmer/in wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ... nicht beruflich aufgestiegen, so ist der/die Arbeitgeber/in ... zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet."
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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