Muss ich nach der Scheidung Geld für das Kind zahlen, wenn es selbst schon Ersparnisse hat?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Österreich • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Familienrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 3. November 2026

Kurzfassung

In der Regel müssen Sie trotz des Erbes Ihrer Tochter weiterhin Unterhalt leisten. Das Erbe schließt die Unterhaltspflicht nur aus, wenn das Kind durch die Erträge aus diesem Vermögen bereits ausreichend versorgt ist.

Die Situation

Wir haben uns in Wien vor etwa sechs Monaten scheiden lassen und ich habe das Sorgerecht für unsere achtjährige Tochter. Mein Ex-Mann verdient monatlich etwa 3.200 Euro netto. Seit der Trennung im Jänner hat er sich bisher kaum an den Kosten beteiligt, außer mal ein paar Euro für Spielzeug. Jetzt geht es um den regelmäßigen Kindesunterhalt. Das Problem ist, dass unsere Tochter durch ein Erbe von ihrer Großmutter ein eigenes Sparkonto mit ca. 15.000 Euro hat, von dem sie auch monatlich ein bisschen was für ihre Hobbys nimmt. Mein Ex-Mann behauptet jetzt ganz frech, dass ich keinen Unterhalt zahlen muss, weil das Kind ja durch das eigene Geld eigentlich schon versorgt ist und das Konto ja die Kosten deckt. Ich habe schon versucht, mit ihm ruhig darüber zu reden, aber er bleibt stur und meint, das Geld vom Konto reicht völlig aus. Ich bin jetzt total verunsichert, ob er recht hat. Muss ich trotzdem einen monatlichen Betrag von meinem Gehalt beisteuern, auch wenn das Kind durch ihr eigenes Erbe eigentlich finanziell abgesichert ist, oder darf er sich darauf zurückziehen?

Ausführliche Analyse

Die kurze Antwort lautet: Ihr Ex-Mann hat wahrscheinlich nicht recht. Dass Ihre Tochter 15.000 Euro auf einem Sparkonto hat, bedeutet nicht automatisch, dass Sie keine Beiträge mehr leisten müssen.

Nach dem Gesetz hat jeder geschiedene Elternteil die Pflicht, einen angemessenen Beitrag zu den Unterhaltskosten zu leisten[1]. Ein Beitrag ist eine finanzielle Unterstützung, um den Lebensunterhalt des Kindes zu decken. Diese Pflicht besteht aus dem Einkommen oder dem Vermögen des Elternteils[1].

Das Gesetz sieht eine Ausnahme vor: Die Pflicht besteht nicht, "soweit diese nicht durch die Nutznießung am Kindesvermögen gedeckt werden"[1]. Das bedeutet, dass das Geld des Kindes nur dann die Unterhaltszahlung ersetzt, wenn das Kind aus dem Erbe bereits regelmäßige Erträge (wie etwa Zinsen) bezieht, die die laufenden Kosten des täglichen Lebens decken. Da Ihre Tochter das Geld für Hobbys verbraucht und es sich um ein festes Erbe handelt, ist nicht klar, ob die Erträge allein ausreichen, um alle Kosten zu decken.

Da Sie das Sorgerecht haben, dürfen Sie den Unterhaltsbeitrag auch für die eigenen Bedürfnisse verwenden, die direkt mit dem Unterhalt des Kindes zusammenhängen[1]. Das heißt, Sie können das Geld, das Sie für das Kind erhalten, direkt für deren Bedarf einsetzen.

Ob die 15.000 Euro tatsächlich ausreichen, um die Unterhaltspflicht zu entlasten, ist in Ihrem Fall rechtlich nicht abschließend geklärt. Es hängt davon ab, wie hoch die monatlichen Kosten der Tochter sind und wie viel das Sparkonto monatlich an Erträgen abwirft.

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu diesen Bestimmungen des Ehegesetzes auch das Alimentationsrecht (Unterhaltsrecht) sowie lokale Richtlinien zur Berechnung der Unterhaltshöhe relevant sein können.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Ehegesetz § Ehegesetz § 79 — § 79
"so hat ihm der andere aus den Einkünften seines Vermögens und den Erträgnissen seiner Erwerbstätigkeit einen angemessenen Beitrag zu den Unterhaltskosten zu leisten, soweit diese nicht durch die Nutznießung am Kindesvermögen gedeckt werden"
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Rechtsquelle: Ehegesetz § Ehegesetz § 79 — § 79
"Steht dem beitragspflichtigen Ehegatten Sorge für die Person des Kindes zu, so kann er den Beitrag zur eigenen Verwendung für den Unterhalt des Kindes zurückbehalten."
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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