Was muss ich tun, wenn mein Ex-Mann verschwunden ist und ich allein für unser Kind entscheiden muss?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Österreich • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Familienrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 30. Oktober 2026

Kurzfassung

Ja, Sie können die alleinige Sorge (Obsorge) erhalten. Da Ihr Ex-Mann seit über sechs Monaten verschwunden ist, können Sie beim Gericht beantragen, dass die alleinige Verantwortung für Ihre Tochter offiziell auf Sie übertragen wird.

Die Situation

Ich wohne in Wien und brauche dringend Hilfe bei einer schwierigen Situation mit meinem Kind. Mein Ex-Partner und ich hatten ja eigentlich die gemeinsame Sorge für unsere 6-jährige Tochter. Seit über sieben Monaten haben wir aber absolut gar keinen Kontakt mehr zu ihm. Er ist einfach von zu Hause weggegangen und seitdem wissen wir nicht, wo er sich aufhält. Ich habe schon überall angerufen, bei seinen Freunden in Graz und sogar bei seiner Arbeit, aber niemand weiß etwas über seinen aktuellen Aufenthaltsort. Ich habe auch versucht, ihn über soziale Medien zu erreichen, aber da kommt einfach nichts zurück. Jetzt stehe ich vor einem riesigen Problem, weil ich für die Anmeldung in der neuen Schule und für medizinische Behandlungen in der Kinderklinik allein unterschreiben muss. Bisher brauche ich für alles seine Zustimmung, was aber unmöglich ist, weil er ja nicht erreichbar ist. Ich habe mich schon bei der Polizei gemeldet, aber die können mir rechtlich nicht weiterhelfen. Ich möchte jetzt offiziell allein entscheiden dürfen, damit ich für meine Tochter alles Wichtige regeln kann, ohne jedes Mal auf eine Antwort von ihm warten zu müssen, die sowieso nie kommt. Wie bekomme ich das rechtlich geregelt, damit ich offiziell die alleinige Verantwortung habe?

Ausführliche Analyse

In Ihrer Situation, in der Sie die gemeinsame Sorge (Obsorge – das Recht und die Pflicht, für das Kind zu sorgen) mit Ihrem Ex-Partner hatten, gibt es eine rechtliche Lösung für den Fall des Verschwindens.

Nach dem Gesetz tritt eine Änderung der Sorge ein, wenn ein Elternteil nicht mehr erreichbar ist. Das Gesetz besagt: "ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden ... so ist der andere Elternteil insoweit allein mit der Obsorge betraut"[1]. Da Ihr Ex-Partner seit über sieben Monaten verschwunden ist und Sie erfolglos versucht haben, ihn zu kontaktieren, scheint dieser Zeitraum von sechs Monaten bereits überschritten zu sein. Das bedeutet, dass Sie rechtlich gesehen bereits die alleinige Sorge innehaben könnten.

Damit Sie jedoch gegenüber der Schule oder der Klinik offiziell nachweisen können, dass Sie allein entscheiden dürfen, müssen Sie diesen Zustand gerichtlich bestätigen lassen. Das Gesetz sieht hierfür vor: "Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Obsorge nach Abs. 1 erster Satz übergegangen ist, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen"[1]. Sie müssen also einen Antrag beim zuständigen Gericht stellen, damit der Richter offiziell feststellt, dass Sie nun allein für Ihre Tochter verantwortlich sind.

Sobald das Gericht diesen Übergang festgestellt hat, müssen Ihnen auch alle wichtigen Dokumente und Nachweise, die das Kind betreffen, ausgehändigt werden[1]. Dies ist wichtig, damit Sie für medizinische Behandlungen oder Schulangelegenheiten rechtssicher unterschreiben können.

Es ist zu beachten, dass die ursprüngliche Regelung der gemeinsamen Sorge, die bei verheirateten Eltern oder durch gemeinsame Erklärung gilt[2], durch diesen gerichtlichen Prozess ersetzt wird.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: ABGB (Ehe und Familie, §§ 44–284) § ABGB § 178 — Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils
"Ist ein Elternteil, der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil betraut war, ... ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, ... so ist der andere Elternteil insoweit allein mit der Obsorge betraut."
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Rechtsquelle: ABGB (Ehe und Familie, §§ 44–284) § ABGB § 178 — Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils
"Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Obsorge nach Abs. 1 erster Satz übergegangen ist, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen."
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Rechtsquelle: ABGB (Ehe und Familie, §§ 44–284) § ABGB § 177 — Obsorge der Eltern
"Beide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind."
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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