Darf mein Mann einen teuren Vertrag unterschreiben, ohne mich zu fragen?
Kurzfassung
Es kommt darauf an, ob der Händler wusste, dass Sie in Gütergemeinschaft leben. Wenn der Händler davon wusste, kann er den Vertrag unter bestimmten Umständen nicht einfach widerrufen, es sei denn, Ihr Mann hat gelogen.
Die Situation
Wir leben in Deutschland und sind seit zehn Jahren verheiratet, wobei wir den Güterstand der Gütergemeinschaft haben. Letzte Woche, am 14. Oktober, ist etwas sehr Ärgerliches passiert: Mein Mann ist alleine zum Autohändler gefahren und hat dort einen neuen Leasingvertrag für einen Luxuswagen über monatlich 850 Euro abgeschlossen. Er hat dabei nicht mit mir gesprochen und mich auch nicht um Erlaubnis gefragt. Ich habe erst gestern davon erfahren, als die erste Abbuchung auf unserem gemeinsamen Konto angekündigt wurde. Ich habe sofort versucht, mit dem Autohändler zu telefonieren und ihm zu erklären, dass ich von diesem Deal überhaupt nichts weiß und dass ich als Ehefrau nicht zugestimmt habe. Der Verkäufer war aber total unfreundlich und meinte nur, der Vertrag sei unterschrieben und damit bindend, weil mein Mann ja allein entscheiden darf. Ich bin jetzt total verunsichert. Kann der Händler diesen Vertrag einfach rückgängig machen, weil ich nicht Bescheid wusste? Oder ist der Vertrag jetzt fest, auch wenn ich gar nichts davon wusste und mein Mann die Entscheidung ganz allein getroffen hat?
Ausführliche Analyse
Da Sie in Gütergemeinschaft leben, unterliegt die Verwaltung des gemeinsamen Vermögens besonderen Regeln. Wenn Ihr Mann einen Vertrag über einen Luxuswagen abschließt, ohne Sie zu fragen, handelt er ohne die „erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten“[1]. Das bedeutet, dass für bestimmte Geschäfte beide Partner zustimmen müssen.
Ob der Händler den Vertrag rückgängig machen kann, hängt von seinem Wissen ab. Das Gesetz besagt: „Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen“[1]. Ein Widerruf ist das einseitige Erklären, dass man vom Vertrag zurücktritt. Wenn der Händler jedoch wusste, dass Sie verheiratet sind und in Gütergemeinschaft leben, ist sein Recht zum Widerruf eingeschränkt. Er kann nur widerrufen, wenn Ihr Mann ihn angelogen hat und behauptet hat, Sie hätten zugestimmt. Wenn der Händler aber bereits beim Abschluss wusste, dass Sie nicht eingewilligt hatten, kann er nicht widerrufen[1].
Zusätzlich gilt für die Verfügung über das gemeinsame Vermögen: „Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend“[2]. Das bedeutet, dass der Vertrag für Sie als Ehefrau möglicherweise nicht unmittelbar bindend ist, wenn die Einwilligung fehlte.
Es bleibt jedoch unklar, ob der Händler tatsächlich wusste, dass Sie in Gütergemeinschaft leben. Wenn er davon nichts wusste, hat er ein stärkeres Recht, den Vertrag zu widerrufen. Zudem ist nicht abschließend geklärt, ob der Leasingvertrag als eine solche „Verfügung über das Gesamtgut“ einzustufen ist, die zwingend Ihre Zustimmung erfordert.
Bitte beachten Sie, dass weitere landesrechtliche Regelungen oder spezifische Klauseln in Ihrem Ehevertrag die Situation beeinflussen können.
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Ehe und Familie, §§ 1297–1588) § § 1427 BGB — Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
"Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend. (2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Ehe und Familie, §§ 1297–1588) § § 1453 BGB — Verfügung ohne Einwilligung
"Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Ehe und Familie, §§ 1297–1588) § § 1469 BGB — Aufhebungsantrag
"Jeder Ehegatte kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
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