Darf mein Chef meinen befristeten Vertrag einfach immer wieder verlängern?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 3. November 2026

Kurzfassung

Es kommt darauf an, ob Ihr Arbeitgeber einen sachlichen Grund für die Befristung hat. Ohne einen solchen Grund darf Ihr Vertrag ohne Begründung maximal zwei Jahre lang befristet sein, wobei höchstens drei Verlängerungen zulässig sind [cite:de-tzbfg-sec14].

Die Situation

Ich arbeite jetzt seit knapp einem Jahr in einem kleinen Büro in Berlin als Verwaltungskraft. Mein Vertrag wurde am 1. März letzten Jahres unterschrieben und ist eigentlich immer nur für jeweils sechs Monate befristet. Mein Chef hat mich bisher schon zweimal verlängert, und jetzt steht im Mai die dritte Verlängerung an. Das Problem ist, dass es in der Firma eigentlich super läuft und ich die Arbeit sehr gerne mache, aber ich habe ständig Angst um meine Zukunft. Mein Kollege hat mir erzählt, dass man ohne einen speziellen Grund eigentlich nicht ewig befristet arbeiten darf. Ich habe schon mal bei der Personalabteilung nachgefragt, aber die meinten nur, dass das so im Vertrag steht und alles rechtens sei. Jetzt bin ich total verunsichert: Darf der Arbeitgeber mich einfach so immer wieder für kurze Zeit anstellen, ohne dass es einen echten Grund wie zum Beispiel eine Vertretung oder ein Projekt gibt? Und wie oft darf das insgesamt passieren, bevor ich eigentlich einen festen Vertrag haben müsste? Ich möchte wissen, ob ich mich wehren kann oder ob die bisherigen Verlängerungen schon gegen irgendwelche Regeln verstoßen haben.

Ausführliche Analyse

In Ihrem Fall kommt es entscheidend darauf an, ob Ihr Chef einen sogenannten „sachlichen Grund“ für die Befristung hat. Ein sachlicher Grund ist ein rechtlich anerkannter Grund, der erklärt, warum die Stelle nicht dauerhaft besetzt werden kann, wie zum Beispiel die Vertretung eines kranken Kollegen[2].

Wenn Ihr Arbeitgeber keinen solchen Grund hat, spricht man von einer „kalendermäßigen Befristung ohne sachlichen Grund“. Für diese Art der Befristung gelten strenge Regeln: "Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig"[1]. Das bedeutet, dass die gesamte Beschäftigungszeit inklusive aller Verlängerungen zwei Jahre nicht überschreiten darf und die Anzahl der Verlängerungen auf maximal drei begrenzt ist.

Da Sie seit März letzten Jahres arbeiten und nun die dritte Verlängerung ansteht, befinden Sie sich in einer kritischen Phase. Wenn die gesamte Zeit (vom 1. März letzten Jahres bis zum Ende der geplanten dritten Verlängerung im Mai) die Grenze von zwei Jahren überschreitet oder wenn bereits mehr als drei Verlängerungen stattgefunden hätten, wäre die Befristung ohne sachlichen Grund unwirksam.

Sollte die Befristung rechtlich nicht haltbar sein, hat das schwerwiegende Folgen: "Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen"[3]. Das bedeutet, Sie hätten dann eigentlich einen unbefristeten Vertrag und könnten nicht einfach zum Ende der Befristung entlassen werden.

Es bleibt jedoch unklar, ob Ihr Arbeitgeber tatsächlich einen sachlichen Grund (wie z. B. ein spezielles Projekt oder eine Vertretung) vorweisen kann, den er Ihnen bisher nicht genannt hat. Ohne diese Information lässt sich nicht abschließend sagen, ob die bisherigen Verlängerungen rechtmäßig waren.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Teilzeit- und Befristungsgesetz § § 14 TzBfG — Zulässigkeit der Befristung
"Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig."
Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 21 BEEG — Befristete Arbeitsverträge
"Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers ... eingestellt wird."
Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Teilzeit- und Befristungsgesetz § § 16 TzBfG — Folgen unwirksamer Befristung
"Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen"
Amtlichen Gesetzestext ansehen →

Wichtiger rechtlicher Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Die Informationen auf LawAsked stellen keine Rechtsberatung dar und begründen kein Mandatsverhältnis. Wenn Sie rechtliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt in Ihrem Rechtsgebiet.

Sie haben eine ähnliche Situation?

Fragen Sie die App „AI Lawyer“ zu Ihrem konkreten Fall.

Verwandte Fragen