Darf mein Chef meinen Urlaub einfach ins nächste Jahr schieben?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 3. November 2026

Kurzfassung

Es kommt darauf an, ob die hohe Arbeitslast wirklich ein 'dringender betrieblicher Belang' ist. Wenn ja, darf Ihr Chef den Urlaub auf das nächste Jahr verschieben, aber er muss die Frist bis Ende März einhalten.

Die Situation

Ich arbeite seit zwei Jahren in einer mittelständischen Firma in Bayern und habe eigentlich einen ganz guten Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr. Jetzt haben wir gerade Ende Oktober, und mein Chef meinte gestern in der Besprechung, dass wir im Moment so viel zu tun haben, dass ich meinen restlichen Urlaub von etwa 15 Tagen auf das nächste Jahr übertragen muss. Er hat aber auch direkt gesagt, dass ich diesen Resturlaub dann unbedingt bis spätestens Ende März im neuen Jahr verbrauchen muss, weil sonst alles verfällt. Ich habe schon versucht, ihm zu erklären, dass ich eigentlich im Dezember gerne eine längere Auszeit nehmen wollte, um mich mal richtig zu erholen, aber er hat mich einfach abgewiesen mit dem Argument, dass die Arbeit gerade Vorrang hat. Ich bin jetzt total verunsichert, ob er das einfach so bestimmen darf oder ob ich darauf bestehen kann, den Urlaub noch dieses Jahr zu nehmen. Außerdem frage ich mich, ob er mich dazu zwingen kann, den Urlaub dann im neuen Jahr in so kurzen Zeiträumen zu nehmen, wenn er die Übertragung sowieso angeordnet hat. Was sind da meine Rechte?

Ausführliche Analyse

Ob Ihr Chef Ihren restlichen Urlaub von 15 Tagen einfach verschieben darf, hängt von der Schwere der Arbeitslast ab. Grundsätzlich gilt: "Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden"[1]. Das bedeutet, dass Urlaub eigentlich immer in dem Jahr verbraucht werden muss, in dem er entsteht.

Eine Ausnahme gibt es jedoch. Eine Verschiebung ist möglich, wenn "dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen"[1]. Wenn die Arbeit in Ihrer Firma gerade so massiv zunimmt, dass der Betrieb ohne die Verschiebung gestört wäre, könnte dies ein solcher Grund sein. Ihr Chef muss diesen Grund aber konkret nachweisen können; bloßes 'Viel zu tun' reicht nicht immer aus.

Falls die Verschiebung rechtmäßig ist, hat Ihr Chef auch recht mit der zeitlichen Einschränkung. Das Gesetz schreibt vor: "Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden"[1]. Das heißt, wenn Ihr Urlaub auf das neue Jahr übertragen wird, müssen Sie ihn bis spätestens Ende März verbraucht haben. Er kann Sie also tatsächlich dazu verpflichten, den Urlaub in diesem kurzen Zeitraum zu nehmen.

Was jedoch nicht geht: Bei der Planung des Urlaubs müssen Ihre Wünsche berücksichtigt werden, es sei denn, es stehen "dringende betriebliche Belange" entgegen[1]. Ihr Wunsch nach einer Auszeit im Dezember ist also rechtlich geschützt, sofern die Arbeitssituation es wirklich unmöglich macht, Sie freizustellen.

Es bleibt unklar, ob die aktuelle Situation in Ihrem Betrieb tatsächlich die Schwelle zu einem 'dringenden betrieblichen Belang' überschreitet, da dies eine Einzelfallentscheidung ist.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Bundesurlaubsgesetz § § 7 BUrlG — Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
"Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden."
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Rechtsquelle: Bundesurlaubsgesetz § § 7 BUrlG — Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
"Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange ... entgegenstehen."
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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