Darf mein Chef mich ständig über die Zeit hinaus arbeiten lassen?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 29. Oktober 2026

Kurzfassung

Nein, Ihr Chef darf Sie nicht dauerhaft und ohne Ausgleich so lange arbeiten lassen. Die täglichen 11-Stunden-Schichten und das Fehlen von Pausen verstoßen höchstwahrscheinlich gegen das Arbeitszeitgesetz.

Die Situation

Ich arbeite seit etwa sechs Monaten in einem mittelgroßen Logistikunternehmen hier in NRW. In den letzten drei Wochen wurde es echt extrem. Mein Chef hat angeordnet, dass wir wegen des hohen Arbeitsaufkommens jeden Tag zwei Stunden länger bleiben müssen, oft auch bis spät in den Abend. Letzte Woche, vom 14. bis zum 18. Oktober, habe ich jeden Tag 11 Stunden gearbeitet, ohne dass ich eine vernünftige Pause machen konnte. Wenn ich mal versuche, das anzusprechen oder sage, dass ich eigentlich nach 8 Stunden gehen müsste, heißt es nur, dass das 'unserer Branche so gehört' und ich mich nicht beschweren soll. Ich habe schon versucht, mit dem Schichtleiter zu reden, aber der meinte nur, ich solle einfach mal durchhalten. Jetzt habe ich totale Angst, dass das so nicht geht, weil ich kaum noch Schlaf bekomme. Ich weiß nicht genau, ob mein Chef hier einfach gegen Regeln verstößt oder ob er das rechtlich so durchdrücken darf, wenn wir gerade viel zu tun haben. Was kann ich tun, wenn er mich ständig über die erlaubten Arbeitszeiten hinaus beansprucht und mir auch keine Ausgleichstage anbietet?

Ausführliche Analyse

In Ihrer Situation scheint Ihr Arbeitgeber gegen klare gesetzliche Grenzen zu verstoßen. Das Arbeitszeitgesetz schützt Ihre Gesundheit durch feste Regeln für die tägliche Arbeitszeit und die Ruhepausen.

Zunächst ist die Dauer Ihrer Arbeit kritisch. Wenn Sie täglich 11 Stunden arbeiten, überschreiten Sie die üblichen Grenzen. Das Gesetz sieht vor, dass Verstöße gegen die Beschäftigung über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus eine Ordnungswidrigkeit darstellen[1]. Eine Ordnungswidrigkeit ist ein Verhalten, das zwar nicht direkt eine Straftat ist, aber dennoch vom Staat bestraft werden kann, zum Beispiel durch ein Bußgeld.

Zudem haben Sie angegeben, dass Sie keine vernünftigen Pausen machen konnten. Das Gesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber die Pausen nicht nur gewähren, sondern auch „mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig“[1] gewähren müssen. Wenn Sie also durcharbeiten müssen, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Erholungszeiten zu nutzen, handelt Ihr Chef rechtswidrig.

Es gibt zwar Ausnahmen, etwa für Saisonbetriebe, bei denen die Arbeitszeit durch Ausgleich zu anderen Zeiten verkürzt werden muss[2]. Da Ihr Chef Ihnen jedoch keine Ausgleichstage anbietet und die Situation bereits seit drei Wochen extrem ist, scheint diese rechtliche Grundlage nicht gegeben zu sein. Auch Tarifverträge können Abweichungen erlauben, aber diese müssen die Gesundheit der Arbeitnehmer schützen und erfordern oft eine schriftliche Einwilligung[3].

Ob die Situation rechtmäßig wäre, hängt davon ab, ob für Ihr Logistikunternehmen spezielle Genehmigungen der Aufsichtsbehörde vorliegen oder ob ein Tarifvertrag existiert, der solche Arbeitszeiten unter strengen Auflagen erlaubt.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Arbeitszeitgesetz § § 22 ArbZG — Bußgeldvorschriften
"Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig ... entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 ... einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt, ... entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt"
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Rechtsquelle: Arbeitszeitgesetz § § 15 ArbZG — Bewilligung, Ermächtigung
"eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird"
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Rechtsquelle: Arbeitszeitgesetz § § 7 ArbZG — Abweichende Regelungen
"Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat."
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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