Was muss mein Chef tun, wenn Kollegen mich wegen meiner Herkunft ständig beleidigen?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 26. Oktober 2026

Kurzfassung

Ja, Ihr Arbeitgeber muss aktiv werden. Er ist gesetzlich verpflichtet, Sie vor den Beleidigungen Ihrer Kollegen zu schützen und Maßnahmen zu ergreifen, um das Verhalten zu stoppen.

Die Situation

Ich arbeite seit etwa zwei Jahren in einem großen Logistikzentrum in NRW. Seit etwa drei Monaten wird es am Arbeitsplatz leider richtig ungemütlich. Zwei meiner direkten Kollegen aus der Schicht machen sich ständig über meine Herkunft lustig und nutzen abfällige Begriffe, wenn ich nicht da bin oder wenn ich gerade etwas nicht sofort verstehe. Das passiert fast täglich, meistens während der Pausen oder wenn wir gemeinsam Pakete sortieren. Letzte Woche ist es sogar so weit gegangen, dass einer der Kollegen mich vor versammelter Mannschaft wegen meiner Sprache ausgelacht hat. Ich habe das Ganze schon zweimal direkt angesprochen und versucht, die beiden zur Vernunft zu bringen, aber sie lachen mich nur noch mehr aus. Ich habe auch schon versucht, das Thema beiläufig beim Schichtleiter zu erwähnen, aber da wurde das Thema einfach schnell wieder beendet, ohne dass sich etwas geändert hat. Jetzt weiß ich nicht mehr weiter. Muss mein Arbeitgeber eigentlich aktiv werden und die Kollegen abmahnen oder sogar kündigen, wenn das so weitergeht? Und ist er verpflichtet, uns überhaupt erst mal zu schulen, damit so ein Verhalten gar nicht erst entsteht? Ich fühle mich im Betrieb absolut nicht mehr sicher und möchte wissen, welche konkreten Schritte die Firma jetzt unternehmen muss, um mich zu schützen.

Ausführliche Analyse

In Ihrer Situation im Logistikzentrum ist die Rechtslage durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) klar geregelt. Da Sie wegen Ihrer Herkunft und Sprache angegriffen werden, liegt eine Diskriminierung vor. Das Gesetz besagt: "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen"[1]. Das bedeutet, dass Ihr Chef nicht einfach wegsehen darf, wenn Sie ihn über die Vorfälle informieren. Er muss aktiv werden, um Sie zu schützen.

Was muss der Chef konkret tun? Wenn Kollegen gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, muss der Arbeitgeber "die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen"[1]. Das heißt, er muss prüfen, ob eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung der Kollegen nötig ist, damit die Beleidigungen aufhören. Da Sie erwähnten, dass der Schichtleiter das Thema bisher ignoriert hat, wurde die Pflicht des Arbeitgebers bisher nicht erfüllt.

Zudem hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht, die auch Vorbeugung beinhaltet. Er "soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen"[1]. Das bedeutet, dass die Firma Sie und die Kollegen eigentlich schulen sollte, damit ein solches Klima gar nicht erst entsteht. Wenn die Firma bereits Schulungen durchgeführt hat, gilt dies als Erfüllung dieser Pflicht.

Sie haben zudem ein formelles Recht, sich offiziell zu beschweren. "Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren"[2]. Das ist Ihr wichtigstes Werkzeug, wenn informelle Gespräche mit dem Schichtleiter nichts gebracht haben. Die Beschwerde muss vom Arbeitgeber geprüft werden, und Sie müssen über das Ergebnis informiert werden.

Es bleibt unklar, welche spezifischen internen Beschwerdestellen in Ihrem Betrieb existieren, da dies von der Größe des Unternehmens abhängt.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § § 12 AGG — Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
"Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen."
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Rechtsquelle: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § § 12 AGG — Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
"Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen."
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Rechtsquelle: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § § 13 AGG — Beschwerderecht
"Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen."
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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