Darf ich die Ehe auflösen, wenn mein Partner mich betrogen hat?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Familienrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 1. November 2026

Kurzfassung

Ja, Sie haben das Recht, selbst einen Antrag auf Aufhebung der Ehe zu stellen. Sie müssen nicht darauf warten, dass Ihr Mann zustimmt oder ein Amt tätig wird.

Die Situation

Ich lebe in Bayern und bin seit etwa drei Jahren verheiratet. Seit Anfang letzten Jahres merke ich immer deutlicher, dass mein Mann eine ganz andere Person ist, als ich ihn kennengelernt habe. Er hat mich nicht nur emotional völlig im Stich gelassen, sondern ich habe vor zwei Monaten Beweise gefunden, dass er eine ganze Affäre mit einer Arbeitskollegin hatte, die schon seit über einem Jahr läuft. Er hat mich sogar systematisch belogen und Geld von unserem gemeinsamen Konto für seine Treffen abgezweigt. Ich habe schon versucht, in Ruhe mit ihm darüber zu reden, aber er blockt alles ab und sagt, es sei seine Privatsache. Ich fühle mich in dieser Beziehung absolut nicht mehr sicher und möchte, dass diese Ehe rechtlich beendet wird, weil das Vertrauen komplett zerstört ist. Da ich mich mit dem ganzen Papierkram überhaupt nicht auskenne, frage ich mich jetzt: Habe ich als Ehefrau überhaupt das Recht, selbst einen Antrag zu stellen, damit die Ehe aufgelöst wird, oder muss das irgendjemand anderes oder das Amt machen? Ich will nicht, dass er entscheidet, ob wir noch zusammenbleiben oder nicht.

Ausführliche Analyse

In Ihrer Situation ist die wichtigste Frage, ob Sie die Initiative ergreifen dürfen. Das Gesetz ist hier eindeutig: Sie sind als Ehegatte zur Antragstellung berechtigt. Gemäß § 1316 BGB (Antragsberechtigung) ist unter anderem „jeder Ehegatte“[1] zur Antragstellung berechtigt. Das bedeutet, dass Sie nicht auf die Entscheidung Ihres Mannes angewiesen sind, um den Prozess der Ehenaufhebung einzuleiten.

Allerdings müssen Sie zwischen einer Scheidung und einer Aufhebung der Ehe unterscheiden. Die von Ihnen beschriebenen Vorfälle – die Affäre und das Vertrauensbruch – führen im deutschen Recht meist zu einer Scheidung. Die im Text genannten Paragrafen beziehen sich jedoch auf die „Aufhebung“ der Ehe. Eine Aufhebung ist ein spezielles rechtliches Verfahren, das die Ehe von Anfang an für ungültig macht, weil sie unter bestimmten Fehlbedingungen geschlossen wurde.

Damit eine Aufhebung nach § 1314 BGB möglich ist, muss ein spezieller Grund vorliegen, wie zum Beispiel eine „arglistige Täuschung“[3] bei der Eheschließung. Das bedeutet, dass Ihr Mann Sie schon zum Zeitpunkt des Ja-Wortes über Umstände belogen hat, die Sie dazu gebracht hätten, die Ehe gar nicht erst einzugehen. Da Sie schreiben, dass die Affäre erst seit einem Jahr läuft und die Ehe seit drei Jahren besteht, ist unklar, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Ehe (die die Ehe rückwirkend vernichtet) oder lediglich für eine Scheidung (die die Ehe für die Zukunft beendet) vorliegen. Eine Ehe kann nur „durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden“[2]. Das bedeutet, dass ein Gericht entscheiden muss, ob die rechtlichen Hürden für eine Aufhebung erfüllt sind.

Zusätzlich zu Ihrem Wunsch nach Trennung gibt es auch finanzielle Aspekte. Da Ihr Mann Geld vom gemeinsamen Konto abgezweigt hat, könnten Regelungen zur Verwaltung des gemeinsamen Vermögens relevant werden.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Ehe und Familie, §§ 1297–1588) § § 1316 BGB — Antragsberechtigung
"Antragsberechtigt ... 1. sind ... jeder Ehegatte"
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Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Ehe und Familie, §§ 1297–1588) § § 1313 BGB — Aufhebung durch richterliche Entscheidung
"Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden."
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Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Ehe und Familie, §§ 1297–1588) § § 1314 BGB — Aufhebungsgründe
"3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist"
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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