Kann ich mich schon scheiden lassen, wenn wir erst seit wenigen Monaten getrennt sind?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Mietrecht und Wohnen • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 25. Oktober 2026

Kurzfassung

Es kommt darauf an, ob das Verhalten Ihres Mannes eine sogenannte unzumutbare Härte darstellt. Grundsätzlich müssen Ehepartner ein Jahr getrennt leben, es sei denn, die Fortsetzung der Ehe ist aufgrund des Verhaltens des Partners unerträglich.

Die Situation

Ich wohne jetzt seit etwa vier Monaten in einer eigenen kleinen Wohnung in Berlin, nachdem ich im September die Entscheidung getroffen habe, dass unsere Ehe am Ende ist. Mein Mann und ich haben seit über zehn Jahren zusammengelebt, aber seit diesem September schlafen wir nicht mehr im selben Bett und haben auch keinen Kontakt mehr, außer wenn es um die Nebenkostenabrechnung geht. Wir führen eigentlich schon seit einem halben Jahr getrennte Haushalte, aber offiziell ist die Trennung erst seit dem 15. September dieses Jahres. Ich möchte die Scheidung so schnell wie möglich durchziehen, weil die Situation zu Hause einfach unerträglich geworden ist. Er hat mich in der letzten Zeit psychisch so sehr unter Druck gesetzt und mich ständig beleidigt, dass ich mich kaum noch zu Hause wohlfühle. Ich habe schon versucht, mit ihm in Ruhe über unsere Probleme zu reden, aber er zeigt keinerlei Einsicht und will die Trennung gar nicht erst akzeptieren. Jetzt frage ich mich, ob ich überhaupt schon einen Antrag stellen kann oder ob ich warten muss, bis wir mindestens ein ganzes Jahr getrennt sind. Muss ich wirklich bis zum nächsten September warten, oder gibt es eine Möglichkeit, das wegen seines Verhaltens früher zu regeln?

Ausführliche Analyse

Nach deutschem Recht ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen[1]. Da Sie seit dem 15. September getrennt leben, haben Sie die einjährige Trennungsfrist noch nicht erreicht.

Normalerweise gilt die Regel, dass man ein Jahr warten muss. Das Gesetz besagt jedoch: "Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde"[1]. Eine unzumutbare Härte bedeutet, dass es Ihnen unter den gegebenen Umständen absolut nicht mehr zuzumuten ist, die Ehe aufrechtzuerhalten.

In Ihrem Fall geben Sie an, dass Ihr Mann Sie psychisch unter Druck setzt und beleidigt. Wenn diese psychischen Belastungen so schwerwiegend sind, dass sie Ihre Gesundheit oder Ihr Wohlbefinden massiv gefährden, könnte dies als Grund für eine vorzeitige Scheidung gelten. Die Gründe müssen dabei direkt in der Person Ihres Mannes liegen[1].

Wenn Sie jedoch das Trennungsjahr abwarten, wird die Lage einfacher. Es wird nämlich "unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben"[2]. Das bedeutet, dass das Gericht dann nicht mehr darüber diskutieren muss, ob die Ehe wirklich am Ende ist, sondern die Scheidung in der Regel einfach durchführen kann, sofern beide zustimmen oder der Partner die Scheidung nicht aktiv bekämpft.

Es bleibt jedoch unsicher, ob ein Gericht Ihre spezifische Situation (die Beleidigungen und der psychische Druck) bereits jetzt als rechtlich ausreichende unzumutbare Härte einstuft. Dies ist eine Einzelfallentscheidung des Richters.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Ehe und Familie, §§ 1297–1588) § § 1565 BGB — Scheitern der Ehe
"Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde."
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Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Ehe und Familie, §§ 1297–1588) § § 1566 BGB — Vermutung für das Scheitern
"Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben"
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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