Darf ich einfach nicht mehr zur Arbeit gehen, wenn mein Chef mich ständig belästigt?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 3. November 2026

Kurzfassung

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie Ihre Arbeit einstellen, ohne Ihr Gehalt zu verlieren. Wenn Ihr Arbeitgeber nach Ihren Meldungen keine wirksamen Maßnahmen gegen die Belästigung ergriffen hat, haben Sie ein Recht auf Schutz durch Arbeitsverweigerung.

Die Situation

Ich arbeite seit etwa zwei Jahren in einem mittelgroßen Logistikunternehmen in NRW. Seit etwa drei Monaten wird es am Arbeitsplatz unerträglich. Ein Kollege aus der Schichtleitung macht ständig anzügliche Bemerkungen über meinen Körper und hat mich letzte Woche sogar körperlich bedrängt, als ich alleine im Lager war. Ich habe das Ganze bereits zweimal bei meiner direkten Vorgesetzten gemeldet, am 12. und am 19. des letzten Monats. Sie hat zwar gesagt, sie kümmert sich darum, aber es ist absolut nichts passiert. Im Gegenteil, der Kollege verhält sich jetzt sogar noch provokanter, weil er merkt, dass keine Konsequenzen folgen. Ich fühle mich extrem unsicher und habe Angst, alleine mit ihm im Lager zu sein. Ich überlege jetzt, ab nächster Woche einfach zu Hause zu bleiben, um mich zu schützen, damit ich nicht mehr mit ihm allein sein muss. Ich möchte aber auf keinen Fall mein Gehalt verlieren, das ich zum Leben brauche. Darf ich meine Arbeit einfach verweigern und trotzdem mein volles Geld bekommen, wenn mein Chef nichts gegen diese Belästigung unternimmt?

Ausführliche Analyse

In Ihrer Situation sieht das Gesetz ein spezielles Recht vor, um Sie zu schützen. Da Sie die Vorfälle bereits am 12. und 19. des letzten Monats Ihrer Vorgesetzten gemeldet haben und bisher keine Besserung eingetreten ist, greift das Gesetz zum Schutz vor Benachteiligung.

Das Gesetz besagt, dass „Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist“[1]. Das bedeutet: Wenn Ihr Chef nichts unternimmt, um den Kollegen zu stoppen, dürfen Sie zu Hause bleiben, um sich zu schützen, und müssen trotzdem Ihr volles Gehalt erhalten. Diese Arbeitsverweigerung ist nur erlaubt, wenn sie wirklich notwendig ist, um Ihre Sicherheit zu gewährleisten.

Zudem haben Sie ein ausdrückliches Recht, sich offiziell zu beschweren. Laut Gesetz „haben die Beschäftigten das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren“[2]. Eine Beschwerde ist ein formeller Weg, um das Problem offiziell zu machen. Das Unternehmen ist dann verpflichtet, Ihre Beschwerde zu prüfen und Ihnen das Ergebnis mitzuteilen.

Es bleibt jedoch rechtlich unsicher, ob Ihre geplante Arbeitsverweigerung in diesem Moment bereits als „erforderlich“ eingestuft wird, da die rechtliche Grenze zwischen einer angemessenen Reaktion und einer unzulässigen Arbeitsverweigerung oft im Einzelfall geprüft werden muss. Zudem ist nicht abschließend geklärt, ob die bisherigen Maßnahmen Ihrer Vorgesetzten als „offensichtlich ungeeignet“ gelten, da sie zwar reagiert, aber keine sichtbare Änderung bewirkt hat.

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu diesen Gesetzen auch arbeitsvertragliche Regelungen oder betriebliche Vereinbarungen bestehen können, die Sie prüfen sollten.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § § 14 AGG — Leistungsverweigerungsrecht
"Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist."
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Rechtsquelle: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § § 13 AGG — Beschwerderecht
"Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen."
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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