Was kann ich tun, wenn die Familienkasse mein Elterngeld abgelehnt hat?
Kurzfassung
Ja, Sie können gegen den Bescheid klagen, aber das Geld wird nicht automatisch sofort ausgezahlt. Für Ihren Fall in Offenbach ist das Sozialgericht zuständig, und die Klage allein stoppt die Zahlung der geringeren Summe nicht.
Die Situation
Ich wohne in Hessen und habe gerade eine echt schlechte Nachricht bekommen. Ich bin seit März Mutter und habe im Mai meinen Antrag auf Elterngeld gestellt, um die ersten Monate nach der Geburt abzudecken. Letzte Woche kam dann der Bescheid von der Familienkasse, dass sie mir weniger zahlen wollen als berechnet, weil sie mein Einkommen aus dem Nebenjob vor der Geburt anders bewerten. Ich bin total verzweifelt, weil wir von dem Geld für die Miete und die Windeln in unserer kleinen Wohnung in Offenbach angewiesen sind. Ich habe zwar schon schriftlich bei der Behörde widersprochen, aber die haben mir nur kurz bestätigt, dass der Widerspruch eingegangen ist, ohne dass sich am Bescheid etwas geändert hat. Jetzt habe ich gehört, dass man dagegen auch vor Gericht ziehen kann. Ich weiß aber absolut nicht, welches Gericht für so einen Fall in Hessen überhaupt zuständig ist. Muss ich da zum normalen Amtsgericht gehen oder gibt es da eine spezielle Stelle für sowas? Und was passiert, wenn ich klage – bekomme ich dann wenigstens sofort das Geld, oder muss ich während des ganzen Verfahrens warten, bis das Urteil da ist?
Ausführliche Analyse
Da Sie bereits Widerspruch eingelegt haben, ist der nächste Schritt die Klage vor Gericht. Für Streitigkeiten über Elterngeld ist nicht das Amtsgericht zuständig, sondern die Sozialgerichtsbarkeit. Das Gesetz besagt: "Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit"[1]. Das bedeutet, dass für Ihren Fall in Offenbach das zuständige Sozialgericht (in Hessen meist das Sozialgericht Darmstadt für den Raum Offenbach) verantwortlich ist.
Ein wichtiger Punkt für Ihre finanzielle Situation ist die sogenannte aufschiebende Wirkung. Das ist die Regel, nach der eine Behörde eine Entscheidung nicht vollziehen darf, solange ein Verfahren läuft. In Ihrem Fall gilt jedoch: "Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung"[1]. Das bedeutet für Sie konkret: Die Familienkasse darf (und wird) erst einmal nur den geringeren Betrag auszahlen, den sie in dem Bescheid festgelegt hat. Die Klage führt nicht dazu, dass Sie während des Prozesses sofort das volle Geld erhalten. Sie müssen also vorerst mit der geringeren Summe planen, bis ein Urteil fällt oder die Behörde den Fehler einsieht.
Bezüglich Ihres Antrags aus dem Mai ist zudem wichtig, dass Elterngeld grundsätzlich schriftlich beantragt werden muss[2]. Da Sie bereits einen Bescheid erhalten haben, ist dieser formale Schritt erledigt. Ob die Bewertung Ihres Nebenjobs korrekt war, ist nun die Kernfrage, die das Gericht klären muss.
Bitte beachten Sie, dass zusätzlich landesspezifische Regelungen oder Verfahrensabläufe der hessischen Sozialgerichte gelten können.
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 13 BEEG — Rechtsweg
"Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. ... (2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 7 BEEG — Antragstellung
"Elterngeld ist schriftlich zu beantragen."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
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