Kann ich mein Elterngeld verschieben, weil ich im Krankenhaus arbeite?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 30. Oktober 2026

Kurzfassung

Ja, Sie können Ihr Elterngeld aufgrund Ihrer Tätigkeit im Krankenhaus aufschieben. Da Sie im März 2020 als Pflegekraft gearbeitet haben, können Sie die Monate zwischen März und Dezember 2020 nachholen, sofern Sie dies bis spätestens Juni 2021 tun.

Die Situation

Hallo zusammen, ich brauche mal euren Rat. Ich arbeite hier in Deutschland als Pflegekraft im Krankenhaus und gehöre damit ja zu den systemrelevanten Berufen. Mein Baby ist jetzt im März 2020 geboren und eigentlich wollte ich direkt mit dem Elterngeld starten, um die erste Zeit zu Hause zu genießen. Aber durch die aktuelle Situation mit der Corona-Pandemie ist es bei uns auf Station gerade so extrem stressig, dass ich kaum abschalten kann, und ich überlege, ob es nicht sinnvoller wäre, das Geld erst später zu nehmen, wenn sich die Lage etwas beruhigt hat. Ich habe mich schon mal beim Arbeitsamt umgehört, aber die konnten mir keine klare Antwort geben. Wenn ich das Elterngeld jetzt für die Monate zwischen März und Dezember 2020 aufschieben würde, um später noch etwas davon zu haben, darf ich das dann auch noch machen, wenn mein Kind schon älter als 14 Monate ist? Und wie sieht das mit den Lücken aus, wenn ich das Geld nicht durchgehend beziehe? Ich möchte ungern Geld verlieren, nur weil ich wegen der Pandemie gerade voll eingespannt bin. Kann man das offiziell beantragen und was muss ich dabei beachten?

Ausführliche Analyse

Da Sie als Pflegekraft im Krankenhaus arbeiten, gelten Sie als Person, die eine "systemrelevante Tätigkeit" ausübt. Das bedeutet, dass Ihr Beruf für das Funktionieren der Gesellschaft während der Pandemie besonders wichtig ist.

Aufgrund dieser besonderen Situation erlaubt das Gesetz eine Sonderregelung. Sie können den Bezug Ihres Elterngeldes auf Antrag für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verschieben[1]. Das ist für Ihre Situation sehr hilfreich, da Sie die Zeit im März 2020 lieber arbeiten möchten, um die Belastung im Krankenhaus zu bewältigen.

Was die Fristen betrifft: Der Gesetzgeber hat eine klare Grenze gesetzt. Der Gesetzestext besagt: "Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten"[1]. Das bedeutet, dass Sie das nachgeholte Geld nicht unbegrenzt aufschieben können, sondern die Monate spätestens bis Ende Juni 2021 nutzen müssen.

Ein wichtiger Punkt für Sie ist die Frage nach dem Alter Ihres Kindes. Normalerweise gibt es strenge Regeln, wann Elterngeld bezogen werden darf. Für Ihren Fall gilt jedoch eine Ausnahme: "so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden"[1]. Das heißt, Sie dürfen das Geld auch dann noch nehmen, wenn Ihr Baby bereits älter als 14 Monate ist, was Ihre Sorge bezüglich der späteren Inanspruchnahme entkräftet.

Zudem müssen Sie keine Angst vor finanziellen Einbußen durch Lücken haben. Wenn Sie das Geld nicht durchgehend beziehen, sind diese Unterbrechungen in diesem speziellen Zeitraum rechtlich unproblematisch[1].

Bitte beachten Sie, dass für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, die Fassung des Gesetzes gilt, die zum Zeitpunkt der Geburt aktuell war[2]. Da Ihr Kind im März 2020 geboren wurde, ist diese Übergangsregelung für Sie relevant.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 27 BEEG — Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
"Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. In der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 4 unschädlich."
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Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 28 BEEG — Übergangsvorschrift
"Für die vor dem 1. September 2021 geborenen ... ist dieses Gesetz in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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