Muss ich beim Elterngeld wirklich alle Details angeben?
Kurzfassung
Es kommt darauf an, welche Daten genau abgefragt werden. Während viele statistische Angaben freiwillig sind, gibt es bestimmte Merkmale, die Sie gesetzlich verpflichtend angeben müssen.
Die Situation
Ich wohne in Berlin und habe vor zwei Monaten, also im Januar, meinen Antrag auf Elterngeld gestellt, weil mein Kind im Dezember zur Welt gekommen ist. Jetzt habe ich ein Formular von der Elterngeldstelle bekommen, bei dem es um eine statistische Erhebung geht. Da steht drin, dass ich bestimmte Informationen über meine Lebensumstände und meine Daten angeben muss. Mein Mann und ich haben uns schon darüber gestritten, weil ich mich ein bisschen beobachtet fühle. Ich habe schon versucht, bei der Hotline der Behörde anzurufen, um zu fragen, ob ich diese speziellen Details nicht einfach weglassen kann, aber da konnte mir am Telefon niemand wirklich weiterhelfen. Es geht um Daten, die scheinbar für die Statistik gebraucht werden. Ich frage mich jetzt ganz konkret: Bin ich gesetzlich dazu verpflichtet, diese Fragen im Formular wahrheitsgemäß zu beantworten, oder darf ich da einfach 'nein' sagen, wenn ich keine Lust habe, meine privaten Details preiszugeben? Gibt es bestimmte Infos, die ich auf jeden Fall angeben muss, und welche sind wirklich nur freiwillig, damit die Statistik stimmt?
Ausführliche Analyse
In Ihrer Situation in Berlin müssen Sie zwischen zwei Arten von Informationen unterscheiden, die das Gesetz im Rahmen der Bundesstatistik vorsieht. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz regelt, welche Daten für die statistische Erhebung durch das Statistische Bundesamt benötigt werden.
Grundsätzlich gilt: "Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht"[1]. Das bedeutet, dass Sie gegenüber der Elterngeldstelle verpflichtet sind, die im Gesetz festgelegten Erhebungsmerkmale anzugeben. Zu diesen Pflichtangaben gehören unter anderem Informationen über die Art der Berechtigung, die Höhe des Elterngeldes, den Geburtstag des Kindes sowie Angaben zum Geschlecht, zur Staatsangehörigkeit, zum Wohnsitz, zum Familienstand und zur Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder[2]. Wenn Sie diese Pflichtangaben verweigern, verstoßen Sie gegen die gesetzliche Auskunftspflicht.
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme, die für Ihren Streit mit Ihrem Mann relevant sein könnte. Das Gesetz sieht vor: "Die Angaben nach § 22 Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig"[1]. Bei den Merkmalen nach § 22 Absatz 2 handelt es sich um die Kerninformationen zur Statistik. Die Nummer 2 in Absatz 3 bezieht sich auf Hilfsmerkmale, die nicht zur Identifizierung der Person dienen, sondern lediglich der statistischen Verfeinerung dienen.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn das Formular Merkmale abfragt, die unter § 22 Absatz 2 gelistet sind (wie z. B. Ihr Familienstand oder die Anzahl der Kinder im Haushalt), sind diese für die Statistik verpflichtend. Wenn es sich jedoch um die explizit als freiwillig markierten Hilfsmerkmale handelt, dürfen Sie diese weglassen, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen für Ihren Elterngeldanspruch hat. Da die Behörde die Daten für die Bundesstatistik nutzt, ist sie zudem verpflichtet, die Daten nach der Übermittlung zu löschen oder streng getrennt zu behandeln[1].
Bitte beachten Sie, dass lokale Verwaltungsvorschriften in Berlin zusätzliche Details zur Datenerhebung enthalten können.
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 23 BEEG — Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt
"Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 22 Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 22 BEEG — Bundesstatistik
"Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst ... folgende Erhebungsmerkmale: ... 8. für die Elterngeld beziehende Person: a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat, b) Staatsangehörigkeit, c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil, e) Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 und f) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
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