Wie werden Steuern beim Elterngeld berechnet, wenn man vorher selbstständig war?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 2. November 2026

Kurzfassung

Es kommt darauf an, wie hoch Ihr Einkommen im gesamten Bemessungszeitraum ist. Die Steuerabzüge werden einheitlich berechnet, wobei die Grundlage die Summe Ihrer Einnahmen aus der Selbstständigkeit und Ihrem neuen Angestelltenverhältnis ist [cite:de-beeg-sec2e].

Die Situation

Hallo zusammen, ich brauche mal Hilfe bei meiner Planung. Ich lebe in Deutschland und werde im nächsten Monat mein erstes Kind bekommen. Vor der Schwangerschaft habe ich als Grafikdesignerin selbstständig gearbeitet und mein Gewinn lag im letzten Jahr bei etwa 45.000 Euro. Seit Januar dieses Jahres bin ich nun angestellt und verdiene monatlich ca. 3.500 Euro brutto. Jetzt geht es um die Beantragung des Elterngeldes für die Zeit ab dem nächsten Monat. Ich habe mich schon online schlau gemacht, aber ich verstehe eines absolut nicht: Wenn das Amt das Elterngeld berechnet, wie gehen die eigentlich mit den Steuern um? Da ich ja erst seit kurzem fest angestellt bin, aber vorher selbstständig war, frage ich mich, ob die meine Steuerlast aus der Selbstständigkeit oder mein aktuelles Gehalt als Basis nehmen, um die Abzüge für die Einkommensteuer, den Soli und die Kirchensteuer festzulegen. Ich möchte nicht, dass mein Elterngeld am Ende viel zu niedrig ausfällt, weil die Steuern falsch geschätzt werden. Rechnet das Amt da einfach mit einem Pauschalwert oder schauen die sich genau an, was ich im Vorjahr verdient habe? Kann mir jemand erklären, wie diese Steuerabzüge bei der Berechnung genau berücksichtigt werden?

Ausführliche Analyse

Für Ihre Planung ist entscheidend, dass das Elterngeld nicht nur auf Ihr aktuelles Gehalt schaut, sondern auf die Summe Ihrer Einkünfte im sogenannten Bemessungszeitraum. Das Gesetz sieht vor, dass die Abzüge für Steuern einheitlich behandelt werden, egal ob Sie vorher selbstständig waren oder jetzt angestellt sind.

Konkret bedeutet das: "Die Abzüge für Steuern werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Programmablaufplans... ermittelt"[1]. Das Amt nutzt also ein standardisiertes Computerprogramm, um die Steuerlast (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu schätzen.

Die Basis für diese Berechnung ist die Summe aus Ihren Einnahmen als Grafikdesignerin und Ihrem neuen Bruttogehalt als Angestellte[1]. Das Gesetz sagt: "Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c... und der Gewinneinkünfte nach § 2d"[1]. Das bedeutet, dass Ihr Gewinn von 45.000 Euro aus der Selbstständigkeit und Ihr Gehalt von 3.500 Euro brutto zusammenfließen, um die Steuerlast zu ermitteln, die dann von der Gesamtsumme abgezogen wird.

Da Sie erst seit Januar angestellt sind, wird das Amt versuchen, die Steuerlast so zu berechnen, als hätten Sie dieses kombinierte Einkommen über den gesamten Zeitraum erzielt. Es wird also kein Pauschalwert ohne Bezug zu Ihren tatsächlichen Einkunftsarten genommen, aber die Berechnung folgt einem festen mathematischen Schema, um die Steuerlast für beide Einkommensarten zu vereinen.

Ob das Elterngeld am Ende niedriger ausfällt, hängt davon ab, wie hoch die geschätzte Steuerlast im Vergleich zu Ihrem tatsächlichen Einkommen ist. Beachten Sie auch, dass das Elterngeld vorläufig berechnet wird, wenn Ihr letzter Steuerbescheid noch nicht vorliegt[2].

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 2e BEEG — Abzüge für Steuern
"Die Abzüge für Steuern werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer... ermittelt."
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Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 2e BEEG — Abzüge für Steuern
"Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c, soweit sie von der berechtigten Person zu versteuern sind, und der Gewinneinkünfte nach § 2d."
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Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 8 BEEG — Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
"Über die Höhe des Elterngeldes wird bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben entschieden, wenn... der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt"
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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