Muss ich für meine Kollegin einspringen, wenn wir uns einen Job teilen?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 29. Oktober 2026

Kurzfassung

Es kommt darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Grundsätzlich müssen Sie nur dann für Ihre Kollegin einspringen, wenn Sie dem Einzelfall zugestimmt haben oder eine entsprechende Klausel in Ihrem Vertrag existiert.

Die Situation

Ich arbeite seit etwa zwei Jahren in einer kleinen Agentur in NRW. Mein Arbeitsvertrag ist so geregelt, dass ich mich den Arbeitsplatz mit einer Kollegin teile, wir sind also eine klassische Arbeitsplatzteilung. Ich arbeite immer montags bis mittwochs, sie übernimmt den Donnerstag und Freitag. Letzte Woche ist sie plötzlich krank geworden und konnte eine ganze Woche lang nicht kommen. Mein Chef kam dann direkt zu mir und meinte, ich müsse jetzt einfach auch den Donnerstag und Freitag übernehmen, damit die Kunden nicht warten müssen, weil das sonst im Betrieb zu viel Chaos gibt. Er sagte, das sei jetzt halt so, weil wir uns den Platz ja teilen. Ich habe ihm schon gesagt, dass ich eigentlich keine Lust habe, meine Freizeit zu opfern, und dass wir das so nie ausgemacht haben, aber er hat mich einfach abgewiesen. Ich habe mich jetzt mal im Internet schlau gemacht, aber finde nichts Brauchbares. Jetzt frage ich mich: Bin ich rechtlich überhaupt dazu verpflichtet, für sie einzuspringen, wenn sie krank ist? Muss ich das machen, nur weil der Chef sagt, dass es betrieblich gerade dringend ist, oder kann ich das einfach ablehnen, wenn ich vorher nicht extra zugestimmt habe?

Ausführliche Analyse

Ob Sie für Ihre Kollegin arbeiten müssen, hängt von der Gestaltung Ihres Arbeitsvertrags ab. Bei einer Arbeitsplatzteilung – das bedeutet, wenn sich mehrere Personen einen Arbeitsplatz und die Arbeitszeiten teilen – gibt es klare Regeln im Gesetz.

Nach dem Gesetz sind Sie zur Vertretung verpflichtet, "wenn sie der Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben"[1]. Das bedeutet: Wenn Sie dem Chef für diese spezifische Woche (Donnerstag und Freitag) nicht ausdrücklich zugestimmt haben, besteht erst einmal keine Pflicht.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme. Eine Pflicht zur Vertretung kann auch bestehen, "wenn der Arbeitsvertrag bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eine Vertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist"[1]. Das bedeutet: Wenn in Ihrem Vertrag eine Klausel steht, die besagt, dass Sie bei dringenden betrieblichen Gründen (wie dem Chaos, das Ihr Chef erwähnt) einspringen müssen, dann müssen Sie dies tun, sofern es Ihnen auch zumutbar ist (also wenn es Ihnen nicht unzumutbar schwer gemacht wird).

In Ihrem Fall ist also entscheidend, ob Ihr Vertrag eine solche Vertretungsregelung enthält. Wenn Ihr Vertrag nichts dazu sagt und Sie nicht zugestimmt haben, müssen Sie nicht einspringen. Wenn Ihr Vertrag eine solche Pflicht vorsieht, müssen Sie prüfen, ob die Situation wirklich 'dringend' ist und ob die Mehrarbeit für Sie zumutbar ist.

Zusätzlich könnten Tarifverträge gelten. Diese können Regeln zur Vertretung enthalten, die auch zu Ihren Ungunsten abweichen können[1]. Bitte beachten Sie, dass auch lokale oder spezifische Regelungen in Ihrem Betrieb oder Tarifvertrag zusätzliche Bedingungen festlegen können.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Teilzeit- und Befristungsgesetz § § 13 TzBfG — Arbeitsplatzteilung
"Ist einer dieser Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind die anderen Arbeitnehmer zur Vertretung verpflichtet, wenn sie der Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben. Eine Pflicht zur Vertretung besteht auch, wenn der Arbeitsvertrag bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eine Vertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist."
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Rechtsquelle: Teilzeit- und Befristungsgesetz § § 13 TzBfG — Arbeitsplatzteilung
"Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 3 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die Vertretung der Arbeitnehmer enthält."
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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