Darf ich meine Väter-Karenz auch aufteilen und später nehmen?
Kurzfassung
Ja, Sie können Ihre Väter-Karenz aufteilen. Sie können die Zeit in bis zu zwei Teile splitten, sofern jeder Teil mindestens zwei Monate dauert und die gesamte Karenz bis zum Ende des 24. Lebensmonats des Kindes genutzt wird.
Die Situation
Servus, ich brauche mal Hilfe bei einer Sache in Österreich. Meine Frau und ich haben vor kurzem unser erstes Baby bekommen und jetzt planen wir, wie wir das mit der Pause von der Arbeit am besten aufteilen. Eigentlich wollte ich die ganze Zeit nach dem Mutterschutz von meiner Frau direkt übernehmen, aber wir haben uns überlegt, dass es vielleicht besser wäre, wenn ich die Zeit aufteilen kann. Ich würde zum Beispiel zuerst zwei Monate direkt nach ihr zu Hause bleiben und dann später, wenn das Kind schon ein bisschen älter ist, nochmal für ein paar Monate Pause machen, damit wir beide mal durchschnaufen können. Ich habe schon im Internet gelesen, dass man das irgendwie splitten kann, aber ich bin mir total unsicher, wie das genau funktioniert. Wie lange darf das Kind denn maximal alt sein, wenn wir die Zeit so aufteilen? Und wie viel Zeit muss ich mindestens am Stück zu Hause bleiben, damit das überhaupt zählt? Ich hab auch Angst, dass ich meinen Chef zu spät informiere. Wenn meine Frau ihre Pause beendet, wann muss ich ihm spätestens Bescheid geben, dass ich dann auch meine Zeit nehme? Ich will da keinen Fehler machen und rechtzeitig Bescheid sagen.
Ausführliche Analyse
Ja, Ihr Plan, die Väter-Karenz (eine Auszeit von der Arbeit zur Betreuung des Kindes) aufzuteilen, ist gesetzlich möglich. Laut Gesetz kann die Karenz "zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden"[1]. Das bedeutet, Sie können die Zeit in bis zu drei verschiedene Blöcke unterteilen.
Es gibt jedoch wichtige Bedingungen für Ihre Planung. Erstens muss jeder einzelne Teil, den Sie nehmen, eine gewisse Mindestdauer haben. Das Gesetz schreibt vor: "Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen"[1]. Ihr Plan, zuerst zwei Monate zu Hause zu bleiben, erfüllt diese Anforderung also. Zweitens gibt es eine zeitliche Grenze für das Kind. Wenn Sie die Karenz aufteilen, verlängert sich der gesamte Anspruch zwar, aber er muss "bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes"[1] genutzt werden. Sie können also nicht beliebig weit in die Zukunft planen; spätestens wenn das Kind zwei Jahre alt ist, muss die Karenz beendet sein.
Was die Anmeldung bei Ihrem Chef betrifft, so müssen Sie rechtzeitig planen. Wenn Sie direkt im Anschluss an die Karenz Ihrer Frau starten möchten, gilt eine Frist: Sie müssen den Beginn und die Dauer "spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter seinem Arbeitgeber bekannt zu geben"[1]. Sollte die Karenz Ihrer Frau (oder deren Mutterschutz) kürzer als drei Monate sein, gelten andere Fristen, die sich am Ende der gesetzlichen Fristen für den Karenzbeginn orientieren[1].
Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu diesen allgemeinen Regeln auch arbeitsrechtliche Vereinbarungen oder spezifische Kollektivverträge gelten können, die Ihre Rechte oder Pflichten ergänzen.
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Väter-Karenzgesetz § Väter-Karenzgesetz § 3 — Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter
"Die Karenz nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. ... Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen ... bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Väter-Karenzgesetz § Väter-Karenzgesetz § 3 — Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter
"Nimmt der Arbeitnehmer Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter seinem Arbeitgeber Beginn und Dauer seiner Karenz bekannt zu geben."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Die Informationen auf LawAsked stellen keine Rechtsberatung dar und begründen kein Mandatsverhältnis. Wenn Sie rechtliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt in Ihrem Rechtsgebiet.
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