Darf mein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst meinen Job während der Schwangerschaft einfach ändern?
Kurzfassung
Nein, Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht einfach auf eine minderwertige Stelle versetzen. Als Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst haben Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf, an einem Arbeitsplatz eingesetzt zu werden, der Ihrer bisherigen Stellung zumindest entspricht.
Die Situation
Ich arbeite seit über vier Jahren in einer Wiener Behörde im öffentlichen Dienst und bin jetzt im vierten Monat schwanger. Mein Chef hat mich letzte Woche zu einem Gespräch gerufen und mir ganz beiläufig gesagt, dass meine aktuelle Stelle als Sachbearbeiterin in der Abteilung X wegen einer Umstrukturierung ab nächstem Monat wegfällt. Er meinte, ich würde dann eben in der Verwaltung für die Archivierung eingesetzt werden. Das ist aber eine völlig andere Tätigkeit, viel weniger Verantwortung und auch weniger Gehalt, obwohl die Einstufung laut ihm gleich bleiben soll. Ich habe schon versucht, das Gespräch mit meiner direkten Vorgesetzten zu suchen und ihr erklärt, dass ich eigentlich genau die Arbeit machen möchte, die ich bisher gemacht habe, aber sie hat mich nur vertröstet. Ich habe mich auch schon bei der Personalvertretung erkundigt, aber die konnten mir noch keine klare Antwort geben, ob das überhaupt zulässig ist. Da ich ja schwanger bin, habe ich große Angst, dass man mich jetzt einfach in eine unwichtige Ecke abschiebt, nur weil ich bald in Mutterschutz gehe. Ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch darauf habe, auf einem Arbeitsplatz zu bleiben, der meiner bisherigen Stellung und meiner Erfahrung entspricht, oder ob die Behörde das einfach so entscheiden darf.
Ausführliche Analyse
In Ihrer Situation als Mitarbeiterin einer Wiener Behörde greifen besondere Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Da Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, gilt für Sie eine spezielle Regelung bezüglich Ihrer beruflichen Stellung.
Das Gesetz schreibt vor, dass eine „Dienstnehmerin an einem ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz zu verwenden ist“[1]. Das bedeutet, dass Ihr neuer Arbeitsplatz in der Archivierung nicht weniger Verantwortung oder eine geringere Bedeutung haben darf als Ihre bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin. Eine Versetzung in eine „unwichtige Ecke“ mit weniger Verantwortung widerspricht diesem Anspruch auf eine zumindest entsprechende Stellung[1].
Zudem gibt es Regelungen für den Fall, dass Ihre aktuelle Arbeit gesundheitlich gefährlich werden sollte. Wenn Gefahren für Ihre Gesundheit bestehen, muss der Dienstgeber diese durch eine Änderung der Beschäftigung ausschließen[2]. Sollte eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich sein, muss man Sie auf einem anderen, geeigneten Arbeitsplatz beschäftigen[2].
In Ihrem Fall ist jedoch nicht die Gesundheit das Hauptargument, sondern der Schutz Ihrer beruflichen Position. Die Behörde darf die Umstrukturierung zwar vornehmen, darf dabei aber Ihre Stellung nicht herabstufen. Da Sie angeben, dass die neue Stelle weniger Verantwortung bietet, scheint dies gegen den gesetzlichen Anspruch auf eine entsprechende Stellung zu verstoßen.
Es bleibt jedoch unklar, ob die behauptete Umstrukturierung tatsächlich ein „objektiver Grund“ ist, der eine Änderung rechtfertigt, und ob die Einstufung (das Gehalt) tatsächlich gleich bleibt, wie Ihr Chef behauptet. Wenn die Verantwortung sinkt, ist die Stellung rechtlich gesehen nicht mehr 'entsprechend'.
Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu diesen Bundesgesetzen auch spezifische Dienstverträge oder kollektivvertragliche Regelungen für den öffentlichen Dienst gelten können, die Sie prüfen sollten.
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Mutterschutzgesetz 1979 § Mutterschutzgesetz 1979 § 18a — § 18a
"die Dienstnehmerin an einem ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz zu verwenden ist"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Mutterschutzgesetz 1979 § Mutterschutzgesetz 1979 § 2b — Maßnahmen bei Gefährdung
"Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich ... so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
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