Darf meine Chefin mich kündigen, weil ich schwanger bin?
Kurzfassung
Es kommt darauf an, ob die finanzielle Lage der Familie wirklich so schlecht ist, dass sie Sie nicht mehr beschäftigen können. Grundsätzlich genießen Sie während der Schwangerschaft einen besonderen Kündigungsschutz.
Die Situation
Ich arbeite seit über zwei Jahren als Haushaltshilfe bei einer Familie in Wien. Letzten Monat, also im Oktober, habe ich erfahren, dass ich ein Baby erwarte. Ich freue mich riesig, aber jetzt habe ich total Angst um meinen Job. Letzte Woche am Mittwoch kam die Mutter der Familie zu mir und meinte ganz beiläufig, dass sie sich finanziell gerade etwas umstellen müssen und es deshalb schwierig wird, mich weiterhin zu beschäftigen. Sie hat mir nicht direkt gesagt, dass sie mich entlassen will, aber es klang so, als ob mein Arbeitsverhältnis bald endet, weil sie angeblich weniger Geld zur Verfügung haben. Ich habe dann versucht, ihr zu erklären, dass ich meine Arbeit wirklich gut mache und wir ja auch über eine kleine Gehaltsanpassung reden könnten, aber sie wollte gar nicht groß darauf eingehen. Jetzt sitze ich hier und weiß nicht, was ich tun soll. Darf die mich einfach so vor die Tür setzen, nur weil sich ihre finanzielle Lage geändert hat oder weil ich jetzt eine Mutter werde? Ich habe gehört, dass man in der Schwangerschaft eigentlich besonders geschützt ist, aber ich bin mir unsicher, ob diese Ausrede mit den wirtschaftlichen Verhältnissen wirklich zählt und ob die Kündigung dann trotzdem gültig wäre.
Ausführliche Analyse
In Ihrer Situation als Haushaltshilfe in Wien ist der Kündigungsschutz durch das Mutterschutzgesetz geregelt. Grundsätzlich darf eine Kündigung während der Schwangerschaft nicht einfach so ausgesprochen werden. Eine Kündigung ist nur unter ganz bestimmten Bedingungen wirksam.
Laut Gesetz ist eine Kündigung nur dann zulässig, wenn der Dienstgeber (also Ihre Arbeitgeberin) wegen einer Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, Sie zu beschäftigen[1]. Das bedeutet, dass die Familie tatsächlich so wenig Geld haben muss, dass die Fortsetzung Ihres Arbeitsverhältnisses finanziell unmöglich wird. Wenn die Familie lediglich Geld sparen möchte oder sich nur „umstellen“ will, ohne dass eine echte Notlage besteht, wäre eine Kündigung unwirksam. Eine „entgegen diesen Vorschriften ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam“[1]. Das heißt, die Kündigung hätte rechtlich keine Wirkung und Sie blieben angestellt.
Falls Sie jedoch als Heimarbeiterin tätig sind (also bei Ihnen zu Hause arbeiten, aber nicht als fest angestellte Haushaltshilfe im Haushalt der Familie gelten), gelten zusätzliche Regeln. Heimarbeiterinnen dürfen während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung bei der Vergabe von Arbeitsaufträgen nicht benachteiligt werden[2].
Es bleibt in Ihrem Fall unsicher, ob die finanzielle Lage der Familie tatsächlich so kritisch ist, dass sie die gesetzliche Ausnahme für eine Kündigung erfüllt. Die bloße Behauptung, es sei „schwierig“, reicht nicht aus, um den besonderen Schutz der Schwangeren aufzuheben.
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Mutterschutzgesetz 1979 § Mutterschutzgesetz 1979 § 27 — Kündigungsschutz
"Die Zustimmung zur Kündigung ist abweichend von § 10 Abs. 3 nur dann zu erteilen, wenn der Dienstgeber wegen Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, eine Arbeitskraft im Haushalt zu beschäftigen... Eine entgegen diesen Vorschriften ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Mutterschutzgesetz 1979 § Mutterschutzgesetz 1979 § 31 — § 31
"Heimarbeiterinnen, die entgegen Abs. 4 bei der Ausgabe von Heimarbeit benachteiligt worden sind, können auf Leistung des dadurch entgangenen Entgelts klagen."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Die Informationen auf LawAsked stellen keine Rechtsberatung dar und begründen kein Mandatsverhältnis. Wenn Sie rechtliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt in Ihrem Rechtsgebiet.
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