Muss ich das Erbe übernehmen, wenn am Ende nur noch Schulden oder Vermächtnisse da sind?
Kurzfassung
Nein, Sie müssen nicht mit Ihrem Privatvermögen für die Vermächtnisse Ihres Onkels aufkommen, wenn das Erbe bereits durch diese Verpflichtungen erschöpft ist. Sie haben sogar das Recht, die bereits gezahlten 1.500 Euro für die Beerdigung und Verwaltung zurückzufordern.
Die Situation
Ich schreibe euch aus Oberösterreich, weil ich gerade eine ziemlich blöde Situation mit dem Erbe meines Onkels habe. Er ist vor etwa drei Monaten verstorben und ich bin sein einziger Erbe. Jetzt kam aber die Ernüchterung: Er hat in seinem Testament zwar einiges an Verwandten Geld zugesagt, aber auf dem Konto sind eigentlich kaum noch Mittel vorhanden. Ich habe schon versucht, die Bank zu kontaktieren und die Unterlagen zu sortieren, aber es sieht so aus, als ob das ganze restliche Geld schon durch diese ganzen Schenkungen und Vermächtnisse verplant ist. Ich habe im letzten Monat schon einige Kosten für die Beerdigung und die Verwaltung der Sachen vorab aus eigener Tasche gezahlt, so etwa 1.500 Euro. Jetzt bin ich total verunsichert: Wenn ich das Erbe offiziell annehme, muss ich dann für die ganzen Versprechen an die anderen Verwandten mit meinem eigenen privaten Geld aufkommen? Und wie schaut es aus mit dem Geld, das ich schon für die Organisation ausgelegt habe – kriege ich das irgendwie zurück, wenn die Verlassenschaft eigentlich schon leer ist? Ich will das Ganze nicht selbst verwalten, weil mir das zu viel Stress ist, aber ich weiß nicht, was ich da jetzt rechtlich tun muss.
Ausführliche Analyse
In Ihrer Situation ist entscheidend, dass die Verlassenschaft (das gesamte Vermögen und die Schulden des Verstorbenen) durch die im Testament zugesagten Vermächtnisse bereits aufgebraucht ist. Wenn das Geld auf dem Konto nicht ausreicht, um alle Versprechen zu erfüllen, greift eine besondere Regelung für Erben.
Das Gesetz besagt: "Wenn die gesamte Verlassenschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist, kann der beschränkt haftende Erbe nur die Vergütung seiner zum Besten der Verlassenschaft gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung fordern"[1]. Das bedeutet für Sie konkret: Da Sie bereits 1.500 Euro für die Beerdigung und die Verwaltung aus eigener Tasche bezahlt haben, handelt es sich dabei um Auslagen zum Vorteil des Erbes. Sie können diese Kosten geltend machen, auch wenn das restliche Geld bereits für die Verwandten verplant ist. Sie haften also nicht mit Ihrem privaten Geld für die restlichen Versprechen des Onkels, sondern können lediglich Ihre eigenen Kosten zurückverlangen.
Falls ein Vermächtnis (eine Zuwendung an eine bestimmte Person) nicht angenommen werden kann, weil kein Geld mehr da ist, bleibt dieses Vermächtnis rechtlich gesehen in der Verlassenschaft[2]. Da die Mittel aber erschöpft sind, können die Verwandten ihr Geld schlichtweg nicht erhalten.
Da Sie erwähnt haben, dass Sie die Verwaltung nicht selbst übernehmen wollen, gibt es eine weitere rechtliche Möglichkeit. Das Gesetz schreibt vor: "Will er die Verlassenschaft nicht selbst verwalten, so muss er die Bestellung eines Kurators beantragen"[1]. Ein Kurator ist eine neutrale Person, die die rechtliche Abwicklung übernimmt, damit Sie den Stress vermeiden können.
Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu diesen allgemeinen Regeln des ABGB auch spezifische verfahrensrechtliche Vorschriften der österreichischen Notariatsordnung oder des Notariatsgesetz relevant sein können.
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: ABGB (Erbrecht, §§ 531–824) § ABGB § 690 — Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft erschöpfen
"Wenn die gesamte Verlassenschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist, kann der beschränkt haftende Erbe nur die Vergütung seiner zum Besten der Verlassenschaft gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung fordern."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: ABGB (Erbrecht, §§ 531–824) § ABGB § 690 — Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft erschöpfen
"Will er die Verlassenschaft nicht selbst verwalten, so muss er die Bestellung eines Kurators beantragen."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: ABGB (Erbrecht, §§ 531–824) § ABGB § 689 — Wem ein frei gewordenes Vermächtnis zufällt
"Außer diesen beiden Fällen bleibt ein frei gewordenes Vermächtnis in der Verlassenschaft."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
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