Muss ich ein Bußgeld zahlen, wenn das Verkehrszeichen falsch aufgestellt war?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Österreich • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Straßenverkehrsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 31. Oktober 2026

Kurzfassung

Es kommt darauf an, ob das Schild so schlecht angebracht war, dass es nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Wenn die Anbringung nicht den Regeln entspricht, müssen Schilder bei einer Neuanbringung korrekt montiert werden [cite:at-stvo-sec104-p12].

Die Situation

Ich fahre seit über zehn Jahren in Wien und kenne mich eigentlich gut aus, aber jetzt ist etwas Komisches passiert. Letzte Woche, am 14. Oktober, bin ich in der Nähe vom Prater in der 2. Bezirk unterwegs gewesen. Da steht plötzlich ein neues Schild für ein Parkverbot, aber das war so schief und irgendwie ganz falsch montiert, dass man es kaum übersehen konnte. Kurz darauf hat mich die Polizei angehalten und mir eine Strafe von 45 Euro wegen Falschparkens aufgeschrieben. Ich habe sofort gesagt, dass das Schild ja gar nicht ordentlich nach den Regeln aufgestellt wurde und eigentlich gar nicht gültig sein dürfte, weil es so wirkt, als hätte es jemand nur schnell hingeklatzt. Die Beamten vor Ort waren aber nicht wirklich einsichtig und meinten nur, dass das Schild halt da steht und es mir egal sein kann, wie es befestigt ist. Ich habe jetzt versucht, beim zuständigen Magistrat anzurufen, um das zu klären, aber da wurde mir nur gesagt, ich soll den Bescheid erst einmal bezahlen. Jetzt bin ich total verunsichert: Wenn so ein Schild nach den aktuellen Vorschriften nicht richtig angebracht wurde, ist die Strafe dann überhaupt rechtens oder muss die Stadt das Schild erst einmal korrekt nach den neuen Regeln montieren, bevor sie mich bestrafen darf?

Ausführliche Analyse

In Ihrem Fall am 14. Oktober im 2. Bezirk hängt die Gültigkeit der 45 Euro Strafe davon ab, ob das Schild die gesetzlichen Anforderungen an die Anbringung erfüllt. Die Straßenverkehrsordnung regelt, wie Schilder montiert sein müssen.

Gemäß der Übergangsbestimmungen gilt: "Straßenverkehrszeichen, deren Anbringung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ... nicht entspricht, sind bei einer allfälligen Neuanbringung entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzubringen"[1]. Das bedeutet, dass die Behörde verpflichtet ist, Schilder, die nicht den Regeln entsprechen, bei einer Neuanbringung ordnungsgemäß zu montieren. Wenn das Schild jedoch so montiert war, dass es zwar schief, aber dennoch als Verkehrszeichen erkennbar und rechtmäßig war, könnte die Strafe dennoch gültig sein.

Zudem gibt es Regelungen für Schilder, die nach neueren Fassungen des Gesetzes angebracht werden müssen. Dort heißt es: "Straßenverkehrszeichen, deren Anbringung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. /2022 nicht entspricht, sind bei einer allfälligen Neuanbringung entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzubringen"[2]. Bis eine solche Korrektur erfolgt, müssen Schilder nach den älteren, aber noch gültigen Bestimmungen beachtet werden[2].

Es ist unklar, ob das von Ihnen beschriebene Schild so massiv von den Vorschriften abwich, dass es rechtlich gar nicht als gültiges Parkverbot galt. Wenn das Schild lediglich „schief“ war, aber die Sichtbarkeit und die rechtliche Funktion nicht beeinträchtigt wurden, bleibt die Strafe meist bestehen. Wenn es jedoch so mangelhaft war, dass es den gesetzlichen Standards für die Anbringung nicht entsprach, könnte die Strafe anfechtbar sein.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Straßenverkehrsordnung 1960 § Straßenverkehrsordnung 1960 § 104 — § 104. Übergangsbestimmungen.
"Straßenverkehrszeichen, deren Anbringung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2015 nicht entspricht, sind bei einer allfälligen Neuanbringung entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzubringen."
Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Straßenverkehrsordnung 1960 § Straßenverkehrsordnung 1960 § 104 — § 104. Übergangsbestimmungen.
"Straßenverkehrszeichen, deren Anbringung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. /2022 nicht entspricht, sind bei einer allfälligen Neuanbringung entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzubringen."
Amtlichen Gesetzestext ansehen →

Wichtiger rechtlicher Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Die Informationen auf LawAsked stellen keine Rechtsberatung dar und begründen kein Mandatsverhältnis. Wenn Sie rechtliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt in Ihrem Rechtsgebiet.

Sie haben eine ähnliche Situation?

Fragen Sie die App „AI Lawyer“ zu Ihrem konkreten Fall.

Verwandte Fragen