Darf ich als Schwangere trotzdem noch bis 22 Uhr arbeiten?
Kurzfassung
Ja, Sie können bis 22 Uhr arbeiten, aber Ihr Chef muss dafür einen offiziellen Antrag bei der Aufsichtsbehörde stellen. Zudem müssen Sie ausdrücklich zustimmen und ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das keine Bedenken äußert.
Die Situation
Hallo zusammen, ich bin aktuell im dritten Monat schwanger und arbeite in einem Café in Berlin. Mein Chef hat mich heute Morgen gefragt, ob ich ab nächster Woche, also ab dem 1. des kommenden Monats, auch mal die Spätschicht übernehmen kann, die bis 22 Uhr geht. Normalerweise ist bei uns um 20 Uhr Feierabend, aber wegen einer neuen Aushilfe, die nur vormittags kann, braucht er mich am Abend. Ich würde das eigentlich gerne machen, weil ich das Geld für das Baby brauche und mich körperlich fit fühle. Mein Frauenarzt hat mir beim letzten Termin gesagt, dass alles okay ist und ich mich nicht zu sehr anstrengen soll, aber er hat nichts Spezielles zur Uhrzeit gesagt. Ich habe meinen Chef schon gefragt, ob er das einfach so entscheiden darf, aber er meinte nur, er müsste dafür wohl irgendwo einen Antrag stellen und ich müsste zustimmen. Jetzt bin ich total verunsichert: Muss mein Chef da erst eine offizielle Erlaubnis von einer Behörde einholen, damit ich rechtlich abgesichert bin? Und was passiert eigentlich, wenn ich mich nach zwei Wochen doch umentscheide und nicht mehr so spät arbeiten will? Muss ich dann eine Frist einhalten oder kann ich das sofort sagen?
Ausführliche Analyse
Grundsätzlich gilt ein Beschäftigungsverbot für Schwangere zwischen 20 Uhr und 6 Uhr[2]. Da Sie jedoch im Café bis 22 Uhr arbeiten möchten, gibt es eine Ausnahme, die an strenge Bedingungen geknüpft ist.
Ihr Chef hat recht: Er muss einen Antrag bei der Aufsichtsbehörde stellen. Damit diese Arbeit erlaubt ist, müssen laut Gesetz drei Bedingungen erfüllt sein: Erstens müssen Sie sich "darzu ausdrücklich bereit erklärt" haben[1]. Das bedeutet, Sie müssen Ihre Zustimmung klar und deutlich geben. Zweitens muss ein ärztliches Zeugnis vorliegen, das bestätigt, dass nichts gegen die Arbeit bis 22 Uhr spricht[1]. Da Ihr Arzt bisher nur allgemein sagte, Sie sollen sich nicht zu sehr anstrengen, sollten Sie ihn gezielt nach der Arbeit bis 22 Uhr fragen. Drittens muss sichergestellt sein, dass keine "unverantwortbare Gefährdung... durch Alleinarbeit" besteht[1]. Das bedeutet, Sie dürfen in dieser Zeit nicht völlig allein im Café sein, falls etwas passiert.
Was Ihre Sorge um eine Änderung angeht: Sie sind nicht an Ihre Entscheidung gebunden. Das Gesetz besagt, dass Sie Ihre Erklärung "jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen" können[1]. Ein Widerruf ist also eine einseitige Erklärung, mit der Sie sagen, dass Sie die Spätschicht ab sofort oder zu einem gewählten Zeitpunkt in der Zukunft nicht mehr machen wollen. Sie müssen dafür keine Frist einhalten, es sei denn, Ihr Arbeitsvertrag sieht etwas anderes vor.
Bitte beachten Sie, dass zusätzlich lokale Arbeitsschutzvorschriften oder spezifische Regelungen Ihres Arbeitsvertrags gelten können.
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Mutterschutzgesetz § § 28 MuSchG 2018 — Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
"Die Aufsichtsbehörde kann... auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und 3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Mutterschutzgesetz § § 5 MuSchG 2018 — Verbot der Nachtarbeit
"Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Mutterschutzgesetz § § 28 MuSchG 2018 — Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
"Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
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