An wen kann ich mich wenden, wenn mein Chef mich trotz Schwangerschaft zur Nachtarbeit zwingen will?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 30. Oktober 2026

Kurzfassung

Nein, Ihr Chef darf Sie nicht zur Nachtarbeit zwingen. Das Gesetz verbietet die Beschäftigung schwangerer Frauen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr grundsätzlich, um Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes zu schützen.

Die Situation

Hallo zusammen, ich bin aktuell in der 22. Woche schwanger und arbeite in einem mittelständischen Logistikunternehmen hier in Bayern. Seit etwa zwei Wochen macht mein Chef massiven Druck auf mich, weil wir wegen eines Großauftrags extrem unterbesetzt sind. Er hat mir gestern ganz deutlich gesagt, dass ich ab nächster Woche wieder Schichten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr übernehmen muss, weil 'alle anderen auch müssen'. Ich habe ihm schon mehrfach gesagt, dass ich mich damit absolut unwohl fühle und eigentlich Ruhe brauche, aber er meint nur, dass das meine Pflicht als Mitarbeiterin sei und er keine Ausnahme machen könne. Ich habe auch schon versucht, das Gespräch mit unserer Personalabteilung zu suchen, aber die haben mich nur vertröstet und gesagt, ich solle mich erst mal an den Chef halten. Ich weiß einfach nicht weiter, weil ich mich körperlich schon ziemlich erschöpft fühle und Angst um mein Baby habe. Wer ist denn in so einem Fall die richtige Stelle, die das kontrolliert und dem Chef mal ordentlich auf die Finger klopft? Gibt es eine Behörde, die solche Regeln wirklich durchsetzt und dem Arbeitgeber vorschreiben kann, dass er mich nicht nachts arbeiten lassen darf? Ich möchte mich nicht einfach alles gefallen lassen, aber ich weiß auch nicht, wie ich das offiziell melden kann.

Ausführliche Analyse

In Ihrer Situation ist die Rechtslage eindeutig: Ihr Arbeitgeber verstößt gegen das Mutterschutzgesetz, wenn er Sie zur Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr heranzieht. Das Gesetz besagt: "Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen"[1]. Das bedeutet, dass die Nachtschicht, die Ihr Chef verlangt, für Sie gesetzlich verboten ist. Es gibt zwar sehr strenge Ausnahmen, aber diese setzen voraus, dass Sie sich "ausdrücklich bereit erklärt" haben[3] und ein Arzt bestätigt, dass keine Gefahr besteht. Da Sie aber ausdrücklich gesagt haben, dass Sie sich unwohl fühlen und Ruhe brauchen, liegt keine Einwilligung Ihrerseits vor.

Wenn Ihr Arbeitgeber diese Regeln missachtet, können Sie sich an die staatliche Aufsichtsbehörde wenden. Die Zuständigkeit ist wie folgt geregelt: "Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes ... obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden)"[2]. In Bayern sind dies in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter oder die entsprechenden Ämter für Arbeitsschutz. Diese Behörden haben weitreichende Befugnisse. Sie können zum Beispiel "bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen ... verbieten"[2] oder Maßnahmen anordnen, damit Ihr Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt. Die Behörde dient dazu, den Schutz der Schwangeren durchzusetzen und dem Arbeitgeber „auf die Finger zu klopfen“, wenn er die gesetzlichen Schutzvorschriften ignoriert.

Zusätzlich ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die Behörde zu informieren, wenn er plant, eine Schwangere zu Zeiten einzusetzen, die vom Verbot abweichen. Da er Sie jedoch einfach zur Nachtarbeit drängt, ohne die notwendigen Genehmigungen oder Ihre Zustimmung einzuholen, handelt er rechtswidrig.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Mutterschutzgesetz § § 5 MuSchG 2018 — Verbot der Nachtarbeit
"Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen."
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Rechtsquelle: Mutterschutzgesetz § § 29 MuSchG 2018 — Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
"Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes ... obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden)."
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Rechtsquelle: Mutterschutzgesetz § § 28 MuSchG 2018 — Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
"sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt"
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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