Darf ich als Pflegeeltern schon vor der offiziellen Übernahme in Teilzeit gehen?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Österreich • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 4. November 2026

Kurzfassung

Ja, Sie können den Antrag stellen, aber die Teilzeitbeschäftigung darf rechtlich gesehen erst mit der tatsächlichen Übernahme des Kindes am 1. November beginnen. Sie müssen Ihren Arbeitgeber dabei sehr genau informieren.

Die Situation

Ich lebe in Österreich und befinde mich gerade mitten im Prozess, ein Kind als Pflegekind zu übernehmen. Die Behörden haben alles abgesegnet, aber die tatsächliche Übernahme des Kindes in unseren Haushalt ist erst für den 1. November geplant. Da ich aktuell in Vollzeit in einer Firma arbeite, mache ich mir große Sorgen wegen der Betreuung. Ich möchte gerne so früh wie möglich auf Teilzeit umsteigen, damit ich ab dem Moment, in dem das Kind bei uns einzieht, voll da sein kann. Mein Chef in der Firma meinte bei einem ersten Gespräch eher skeptisch, dass das wegen der Planung schwierig sei, und ich weiß nicht genau, wie meine Rechte da sind. Ich habe schon versucht, ihm zu erklären, dass ich die Arbeitszeit reduzieren will, aber er hat nicht wirklich auf meine Situation als Pflegemutter eingegangen. Jetzt frage ich mich: Kann ich den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung schon jetzt stellen, damit es genau zum Zeitpunkt der Übernahme im November klappt? Muss ich ihm das schon jetzt ganz genau sagen, also wie viele Stunden ich pro Woche arbeiten will und an welchen Tagen ich frei brauche, oder reicht es, wenn ich das erst später mache?

Ausführliche Analyse

In Ihrer Situation als angehende Pflegemutter gibt es klare gesetzliche Regelungen für den Übergang in die Teilzeitbeschäftigung (das Arbeiten mit verringerter Stundenanzahl).

Laut dem Gesetz kann die Teilzeitbeschäftigung für Pflegemütter "frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen"[1]. Das bedeutet für Sie konkret: Da die Übernahme des Kindes erst für den 1. November geplant ist, können Sie zwar schon jetzt den Antrag stellen, aber Ihr rechtlicher Anspruch auf die reduzierte Arbeitszeit beginnt erst an diesem Datum[1].

Wenn Sie möchten, dass die Teilzeit genau zum Zeitpunkt der Übernahme im November startet, müssen Sie Ihren Arbeitgeber sehr detailliert informieren. Das Gesetz schreibt vor, dass Sie dies "einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben"[1]. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, nur vage zu sagen, dass Sie weniger arbeiten wollen. Sie müssen Ihrem Chef genau mitteilen, wann die Teilzeit starten soll (1. November), wie lange sie insgesamt dauern soll (Dauer), wie viele Stunden Sie pro Woche arbeiten möchten (Ausmaß) und an welchen Tagen bzw. zu welchen Zeiten Sie arbeiten werden (Lage)[1].

Falls Sie ein Pflegevater wären, gelten sehr ähnliche Regeln, da das Gesetz auch für ihn die Teilzeit ab der Übernahme des Kindes vorsieht[2].

Es bleibt jedoch unklar, ob Ihr Arbeitgeber aufgrund der betrieblichen Planung (wie er es angedeutet hat) Sonderregelungen oder andere Arbeitszeitmodelle vorschlagen kann, die nicht direkt unter diese spezifischen Schutzbestimmungen fallen. Zudem ist nicht ersichtlich, ob in Ihrem Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag zusätzliche Regelungen zur Arbeitszeitverkürzung stehen.

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu diesen Bundesgesetzen auch kollektivvertragliche Regelungen oder betriebliche Vereinbarungen Ihre Rechte beeinflussen können.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Mutterschutzgesetz 1979 § Mutterschutzgesetz 1979 § 15o — Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
"die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben"
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Rechtsquelle: Väter-Karenzgesetz § Väter-Karenzgesetz § 8g — Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
"die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann"
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Die Informationen auf LawAsked stellen keine Rechtsberatung dar und begründen kein Mandatsverhältnis. Wenn Sie rechtliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt in Ihrem Rechtsgebiet.

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