Muss ich Geld, das ich früher geschenkt bekommen habe, jetzt beim Erbe abziehen?
Kurzfassung
Es kommt darauf an, ob Sie als Erbe oder als Pflichtteilsberechtigter gelten. Wenn Sie als Erbe gelten, kann Ihre Schwester verlangen, dass die 50.000 Euro auf Ihren Erbteil angerechnet werden.
Die Situation
Ich brauche bitte Hilfe bei einer schwierigen Situation in Wien. Mein Vater ist vor drei Monaten verstorben und hinterlässt ein recht großes Vermögen. Ich habe allerdings eine Schwester, mit der ich mich schon länger nicht mehr gut verstehe. Vor etwa sechs Jahren, also im Jahr 2018, hat mein Vater mir zu meinem 30. Geburtstag eine größere Summe von 50.000 Euro auf mein Konto überwiesen, damit ich mir eine Wohnung ansparen kann. Damals hat er gesagt, dass das ein Geschenk für meine Zukunft ist und nichts mit dem späteren Erbe zu tun hat. Jetzt geht es um die Aufteilung des restlichen Geldes nach seinem Tod. Meine Schwester behauptet nun, dass ich durch die 50.000 Euro schon quasi 'vorgezogenes Erbe' bekommen habe und dass dieser Betrag von meinem eigentlichen Anteil am restlichen Geld abgezogen werden muss. Ich finde das total unfair, weil das damals eine reine Unterstützung war und ich eigentlich meinen rechtmäßigen Teil vom jetzigen Erbe bekommen möchte. Ich habe schon versucht, mit ihr darüber zu reden, aber sie bleibt hartnäckig und will einen Anwalt einschalten. Ich bin mir jetzt unsicher: Darf sie das wirklich so einfach gegen meinen Anteil aufrechnen, nur weil ich damals dieses Geld bekommen habe?
Ausführliche Analyse
In Ihrer Situation ist entscheidend, wie die 50.000 Euro rechtlich behandelt werden. Laut Gesetz sind Schenkungen, die ein Verstorbener zu Lebzeiten gemacht hat, unter bestimmten Bedingungen der Verlassenschaft (dem gesamten Nachlass) hinzuzurechnen[1]. Das bedeutet, dass das Geld für die Berechnung des Erbes so behandelt wird, als wäre es noch da.
Wenn Sie als Erbe eingesetzt sind, gilt eine spezielle Rechenmethode. Das Gesetz besagt: "Von dem Erbteil des anrechnungspflichtigen Erben ist das anzurechnende Vermögen abzuziehen"[2]. Das bedeutet für Sie konkret: Wenn Sie durch die Schenkung bereits einen Teil des Vermögens erhalten haben, wird dieser Betrag von Ihrem Anteil am restlichen Geld abgezogen. Sie müssen das Geschenk zwar nicht zurückzahlen, aber Ihr Anteil am restlichen Erbe verringert sich entsprechend[2].
Ein wichtiger Punkt ist die Bewertung des Geldes. Die 50.000 Euro werden auf den Zeitpunkt bewertet, als sie Ihnen gegeben wurden (2018). Dieser Wert muss dann auf den Zeitpunkt des Todes Ihres Vaters aufgewertet werden, zum Beispiel durch den Verbraucherpreisindex[2].
Ob Ihre Schwester recht hat, hängt davon ab, ob die Schenkung als solche gilt, die einer Anrechnung unterliegt. Die bloße Aussage Ihres Vaters, dass es "nichts mit dem späteren Erbe zu tun hat", kann die gesetzliche Regelung zur Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden nicht automatisch außer Kraft setzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung erfüllt sind[1].
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: ABGB (Erbrecht, §§ 531–824) § ABGB § 781 — 3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden
"Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte ... vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten ... erhalten hat, sind der Verlassenschaft ... hinzuzurechnen"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: ABGB (Erbrecht, §§ 531–824) § ABGB § 755 — Rechenmethode
"Von dem Erbteil des anrechnungspflichtigen Erben ist das anzurechnende Vermögen abzuziehen."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Die Informationen auf LawAsked stellen keine Rechtsberatung dar und begründen kein Mandatsverhältnis. Wenn Sie rechtliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt in Ihrem Rechtsgebiet.
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