Darf mein Chef mich schlechter behandeln, weil er glaubt, dass ich religiös bin?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 5. November 2026

Kurzfassung

Ja, Sie können gegen diese Behandlung vorgehen. Das Gesetz verbietet Benachteiligungen nicht nur, wenn die Religion feststeht, sondern auch, wenn der Arbeitgeber sie nur vermutet.

Die Situation

Ich arbeite seit etwa zwei Jahren in einer mittelgroßen Logistikfirma in NRW als Lagerhelfer. Seit Anfang letzten Monats gibt es Probleme mit meinem Schichtleiter. Er weiß zwar nicht sicher, woran ich glaube, aber er hat vor zwei Wochen vor den anderen Kollegen laut gesagt, dass Leute mit meinem Hintergrund angeblich sowieso nicht so fleißig sind und man ihnen nicht vertrauen könne. Seit diesem Kommentar bekomme ich nur noch die unbeliebtesten Aufgaben, muss immer die Nachtschichten übernehmen, obwohl das vorher nie ein Problem war, und wurde bei der letzten Gehaltsrunde auch nicht berücksichtigt, obwohl ich gute Leistungen gebracht habe. Ich habe bereits zweimal das Gespräch mit ihm gesucht und versucht, die Sache ruhig zu klären, aber er blockt nur ab und meint, das sei einfach nur die aktuelle Arbeitsverteilung. Ich habe auch schon mit der Personalabteilung gesprochen, aber die haben mich nur vertröstet. Jetzt frage ich mich, ob ich gegen diese Art von Behandlung vorgehen kann, auch wenn er nie ganz offen gesagt hat, dass er mich wegen meiner Religion benachteiligt, sondern es nur so unterstellt hat und danach mein Arbeitsalltag schwieriger wurde.

Ausführliche Analyse

In Ihrer Situation ist das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entscheidend. Ihr Schichtleiter hat vor den Kollegen Äußerungen gemacht, die Ihre religiöse Herkunft abwerten. Auch wenn er nicht sicher weiß, woran Sie glauben, greift der Schutz des Gesetzes. Das Gesetz besagt: "dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt"[1]. Das bedeutet, dass eine Diskriminierung (eine ungerechte Behandlung aufgrund eines geschützten Merkmals) auch dann vorliegt, wenn der Chef nur glaubt oder vermutet, dass Sie einer bestimmten Religion angehören.

Da Sie seit den Kommentaren schlechtere Aufgaben, ungünstige Nachtschichten und keine Gehaltserhöhung erhalten, könnten dies Anzeichen für eine unzulässige Benachteiligung sein. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur erlaubt, wenn es einen sachlichen Grund gibt[3]. Die bloße Arbeitsverteilung oder die Behauptung, bestimmte Gruppen seien weniger fleißig, stellt keinen sachlichen Grund dar.

Ihr Arbeitgeber hat zudem eine Schutzpflicht. Er muss Maßnahmen ergreifen, um Sie vor Benachteiligungen durch Kollegen oder Vorgesetzte zu schützen[2]. Da die Personalabteilung Sie bisher nur vertröstet hat, hat der Arbeitgeber seiner Pflicht nach § 12 AGG möglicherweise nicht ausreichend nachgekommen. Er wäre verpflichtet, Maßnahmen wie eine Abmahnung oder Versetzung des Schichtleiters zu prüfen, um die Benachteiligung zu stoppen[2]. Ob die Gehaltsverweigerung und die Schichtplanung rechtlich zweifelsfrei als direkte Folge der religiösen Vermutung zu werten sind, hängt von der Beweislast ab, da die Beweisführung in solchen Fällen oft schwierig ist.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § § 7 AGG — Benachteiligungsverbot
"dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt"
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Rechtsquelle: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § § 12 AGG — Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
"Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen."
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Rechtsquelle: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § § 20 AGG — Zulässige unterschiedliche Behandlung
"Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion [...] ein sachlicher Grund vorliegt."
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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