Darf mein Chef mich wegen meiner Herkunft benachteiligen, obwohl ich nur im Bewerbungsprozess bin?
Kurzfassung
Ja, Sie haben Rechte. Das Gesetz schützt Sie ausdrücklich auch schon während des Bewerbungsprozesses vor Benachteiligungen aufgrund Ihrer Herkunft.
Die Situation
Ich lebe in Berlin und habe mich vor etwa drei Wochen auf eine Stelle als Bürokraft in einer großen Agentur beworben. Das Gespräch war am letzten Dienstag, den 14. Mai, und lief eigentlich super. Mein potenzieller Chef hat mir sogar schon gesagt, dass die Aufgaben sehr spannend sind. Aber dann kam der Schock: Beim Verlassen des Büros habe ich zufällig mitbekommen, wie er mit einem Kollegen über mich sprach. Er meinte lautstark, dass man bei dieser Position jemanden braucht, der 'wirklich in das Teamgefüge passt' und dass mein ausländischer Name vielleicht zu Problemen mit den Kunden führen könnte, die eher konservativ eingestellt sind. Ich habe mich seitdem nicht mehr gemeldet und erst mal versucht, das Ganze zu ignorieren, aber ich fühle mich jetzt total unsicher. Ich habe zwar noch keinen Arbeitsvertrag unterschrieben und bin auch noch nicht fest angestellt, sondern stecke mitten im Auswahlverfahren. Ich frage mich jetzt, ob ich überhaupt Rechte gegen solche Aussagen habe, wenn ich ja offiziell noch gar nicht als Mitarbeiter im Unternehmen arbeite, sondern nur ein Bewerber bin. Kann man sich gegen solche Vorurteile wehren, wenn man den Job noch gar nicht hat?
Ausführliche Analyse
Ja, Sie können sich gegen solche Vorurteile wehren, auch wenn Sie noch keinen Arbeitsvertrag unterschrieben haben. Das Gesetz sieht vor, dass der Schutz nicht erst mit dem ersten Arbeitstag beginnt.
Nach dem Gesetz gelten "Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis"[1]. Das bedeutet, dass Sie rechtlich gesehen bereits als eine Person geschützt sind, die sich um eine Stelle bemüht, und nicht erst, wenn Sie bereits fest angestellt sind. Da Sie sich am 14. Mai auf die Stelle als Bürokraft beworben haben, fallen Sie unter diesen Schutz.
Zudem verbietet das Gesetz Diskriminierungen bei der Auswahl von Personal. Konkret sind Benachteiligungen unzulässig in Bezug auf "die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit"[2]. Das bedeutet, dass Ihr potenzieller Chef Sie nicht aufgrund Ihres ausländischen Namens oder Ihrer Herkunft ablehnen darf, nur weil er befürchtet, dass Kunden dies negativ sehen könnten. Solche Kriterien sind rechtlich nicht zulässig.
Ob Sie jedoch tatsächlich eine Entschädigung oder Schadensersatz erhalten können, hängt davon ab, ob Ihnen durch diese Äußerungen bereits ein konkreter Nachteil entstanden ist (zum Beispiel eine Absage) oder ob es sich bisher nur um eine bloße Beleidigung handelt. Das Gesetz regelt zwar den Schutz, aber die Durchsetzung der Ansprüche erfordert den Nachweis einer tatsächlichen Benachteiligung im Auswahlverfahren.
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § § 6 AGG — Persönlicher Anwendungsbereich
"Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § § 2 AGG — Anwendungsbereich
"die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
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